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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1927-09-01 · 3-4- (September-Oktober 1927) · page 9

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
3-4- (September-Oktober 1927)
Date
1927-09-01
Page
– (sequence 9)
Language
German
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dann zu, wenn ihr Heimatsstaat deutschen Erwerbslosen nachweislich ^ine gleichwertige Fürsorge gewährt. Ob das der Fall ist, stellt der Reichsarbeitsminister fest. Dieser bestimmt auch, ob und inwieweit Staatenlosen die Krisenunterstützung zu gewähren ist (§ 101). Diese Regelung ist für die Krisenfürsorge deshalb getroffen worden, weil die Beträge für ihren Aufwand zu 4/s vom Reiche und zu Vs von der zuständigen Gemeinde getragen werden (§ 167). Dies sind die wesentlichsten und entscheidenden Gesichtspunkte des neuen Gesetzes. Daneben aber sind noch eine ganze Anzahl anderer Momente erwähnenswert, die z. T. allerdings dem alten Gesetzesmaterial entnommen sind. So ist, was im Arbeitsnachweisgesetz bisher nicht der Fall war, die Berufsberatung nunmehr dem Aufsichtsbereich der Landesarbeitsämter unterworfen; Neugründungen von Berufsberatungsstellen bedürfen der Genehmigung (§ 58). Arbeitsnachweise, deren Träger parteipolitische Organisationen sind, sind nicht zulässig (§ 49, 3). Nichtgewerbsmäßige Arbeitsnachweise, deren Tätigkeit dauernd ohne nennenswerte Bedeutung bleibt, können geschlossen werden (§ 50). Die Aufsicht über die nichtgewerbsmäßigen Arbeitsnachweise wird nicht durch die örtlichen Arbeitsämter, sondern durch die Landesarbeitsämter ausgeübt (§ 49). Nichtgewerbsmäßige Arbeitsnachweise können neu errichtet oder in ihrer Selbständigkeit wiederhergestellt werden, wenn nach der Eigenart des Berufs oder den Ansprüchen der Beteiligten eine Neugründung nicht unberechtigt erscheint. Die Entscheidung hierüber steht dem Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes zu. Beschwerde gegen einen ablehnenden Bescheid ist in drei Instanzen möglich: Vorstand der Reichsanstalt, Verwaltungsausschuß der Reichsanstalt, Reichsarbeitsminister {§ 51). Nichtgewerbsmäßige Arbeitsnachweise können auch auf ihren Antrag hin zur Mitwirkung bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenkontrolle zugelassen werden (§ 173). Eine ganze Reihe weiterer Bestimmungen befassen sich mit Maßnahmen zur Verhütung und Beendigung der Arbeitslosigkeit. Weisen Empfänger von Arbeitslosenunterstützung nach, daß sie außerhalb ihres Wohnortes Arbeit gefunden haben, so kann das Arbeitsamt die Reisekosten zur Arbeitsauf nähme bewilligen (§ 132). Auch können Arbeitslosen Mittel zur Beschaffung erforderlicher Arbeitsausrüstung gewährt werden (§ 135). Sind iirbeitslose in einen Arbeitszweig eingetreten, in dem sie vollen Verdienst erst erreichen können, wenn sie die erforderliche Fertigkeit erlangt haben, so kann ihnen bis zur Dauer von acht Wochen ein Zuschuß zum Arbeitsentgelt gewährt werden (§ 136). Das Arbeitsamt kann berufliche Fortbildungs- und Umsdmlungskurse finanziell unterstützen, wenn sie geeignet sind, Unterstützte der Arbeitslosigkeit zu entziehen (§ 137). Das Landesarbeitsamt kann Maßnahmen, die darauf abzielen, die Arbeitslosigkeit zu verringern, also zusätzliche Arbeitsgelegenheit beschaffen, durch Zuschüsse oder Darlehen unterstützen. Es dürfen allerdings nur solche Maßnahmen gefördert werden, die geeignet sind, die Menge einheimischer Nahrungsmittel, Rohstoffe oder Betriebsstoffe zu vermehren. Private, auf Erwerb gerichtete Unternehmungen sind naturgemäß von dieser Unterstützung ausgeschlossen (§ 159). 65

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