Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 1 (1927-1928)
- Issue
- 3-4- (September-Oktober 1927)
- Date
- 1927-09-01
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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instanzen beigegliedert, denen die Entscheidungen in Arbeitslosenversidierungsfragen obliegen (§§ 29, 30). Während bisher beim Bezüge der Erwerbslosenfürsorge mancherlei Kategorien von Bezugsberechtigten unterschieden wurden, ist jetzt jeder Arbeitslose unterschiedslos unterstützungsberechtigt, wenn er der Arbeitslosenversicherung angehört und sedisundzwanzig Wochen in den letzten zwölf Monaten versichert war (§ 95). Die Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtversicherung, deren jeder Krankenversicherungspflichtige (auch auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes) angehört (§ 69). Versichernngsfrei ist nut' unter gewissen Voraussetzungen eine Beschäftigung in der Landwirtschaft (§§ 70, 71) und die Beschäftigung auf Grund eines Lehrvertrages von mindestens zweijähriger Dauer (§ 74). Die Bezugsdauer der Versicherungsleistung ist auf sedisundzwanzig Wochen begrenzt (§ 99). Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung hat nur, wer arbeitsfähig, arbeitswillig und unfreiwillig arbeitslos geworden ist und die Anwartsdiaftszeit erfüllt hat (§ 87). Wer sidi ohne berechtigten Grund weigert, eine ihm zugewiesene Arbeit aufzunehmen, auch wenn sie außerhalb seines Wohnortes liegt, der geht auf die Dauer von vier Wochen der Unterstützung verlustig (§ 90). Für Arbeitslose unter 21 Jahren wird die Unterstützung von einer Arbeitsleistung, soweit sie vorhanden ist, abhängig gemacht (§ 91). Die Höhe der Unterstützung ist in elf Klassen abgestuft und bestimmt sich nach dem Arbeitsentgelt (§§ 104, 107). Schon eine erste oberflächlidie Betrachtung des Gesetzes zeigt, daß es gegenüber der bisherigen Regelung eine gewaltige Verschlechterung sowohl der Unterstützungsdauer als auch der Anwartschaftszeit gebracht hat. Während bisher eine Anwartschaftszeit von nur dreizehn Wochen erforderlich war, ist sie jetzt auf 26 Wochen erhöht worden, demgegenüber fiel auch noch die Linter st ützungsdauer von 52 auf nur 26 Wochen. Ueber diesen Tatbestand kann auch die in dem Gesetz verankerte Krisenfürsorge nidit hinwegtäuschen. Der Reidisarbeitsminister kann „in Zeiten andauernd besonders ungünstiger Arbeitsmarktlage" die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung als Krisenfürsorge zulassen. Die Krisenunterstützung erhalten Arbeitslose, die den Anspruch auf die Arbeitslosenunterstützung bereits erschöpft haben (also länger als 26 Wochen arbeitslos sind), oder jene, die die Anwartschaftszeit nodi nidit erfüllt haben, aber mindestens 13 Wodien im Laufe der letzten 12 Monate pflichtversichert waren (§ 101)*)- Bei Bezug der Arbeitslosenunterstützung sind Ausländer und Staatenlose den Inländern gleichgestellt, da sie ja genau wie diese beitragspflichtig sind. Die Krisenunterstützung steht ihnen aber nur *) Weldie Bedeutung die Krisenfürsorge hat, geht z. B. aus einem Berichte des Landesarbeitsamtes der Rheinprovinz für die Zeit von Mitte Februar bis Mitte August 1927 hervor. Die Zahl der unterstützen Erwerbslosen ist in den sechs Berichtsmonaten um 140 000 Personen zurückgegangen, davon 59 000 (also 42%!), weil sie die Höchstbezugsdauer der Erwerbslosenfürsorge überschritten hatten. Diese Zahl beweist aber auch, daß der Rückgang der Erwerbslosenziffer keineswegs einen Rückschluß auf die Besserung der Wirtschaftslage zuläßt. Nur 60% des Rückgangs sind der gebesserten Wirtschaftslage zu danken. 64