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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1927-09-01 · 3-4- (September-Oktober 1927) · page 7

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
3-4- (September-Oktober 1927)
Date
1927-09-01
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Weiterhin aber auch deshalb, weil der charitative Arbeitsnachweis (der Begriff im weitesten Wortsinne gefaßt als nichtöffentlicher Arbeitsnachweis) eine Funktion erfüllt, die der allumfassende und behördlich-bürokratische öffentliche Arbeitsnachweis auch bei bestem Wollen und geeignetstem Aufbau nie wird erfüllen können. Weitere Formen der Arbeitsvermittlungstätigkeit, die teilweise ebenso alt, oft noch älter als der charitative Arbeitsnachweis sind, sind die rein gewerbsmäßigen und die kommunalen Arbeitsnachweise. Die gewerbsmäßige Stellenvermittlung findet mit dem 1. Januar 1931 ihr Ende. Die Arbeitsnachweistätigkeit der Städte und Kreise hingegen wird vom 1. Oktober d. J. vom Staat übernommen. Damit ist ein Kampf beendet worden, der von den Kommunen teilweise mit äußerster Heftigkeit gegen die staatlichen Ambitionen geführt wurde. Aus leicht verständlichen Gründen. Die Arbeitsnachweise sind ein Werk der Städte; ihrer Initiative allein verdanken sie ihr mächtiges Emporblühen, ihrer Kontrolle allein blieben sie unterworfen. Die Kommunalbürokratie ist in ihren Spitzen wenigstens beweglicher, darum neuen Ideen und den Anforderungen der Stunde geneigter. Und der Arbeitsnachweis als Glied des Wirtschaftslebens und werbender Faktor braucht eine gewisse geschäftliche Lebendigkeit und einen Rest unbürokratischen Unternehmungsgeistes. Der Staat hingegen konnte einwenden, daß die Ambitionen der Städte zu weit gingen. Daß die Idee des Arbeitsnachweises um jeden Preis sehr oft dazu führte, daß der Arbeitsnachweis infolge seines allzu geringen Wirkungskreises dazu verurteilt war, bedeutungslos und unfruchtbar zu bleiben. Daß die Kommunalgrenze sehr oft nicht die Grenze der Arbeitsnachweistätigkeit ist und auf die Dauer bleiben kann. Daß die Zahl der Arbeitsnachweise eine viel zu große ist und dem tatsächlichen Bedürfnis nicht entspricht. Und daß schließlich die Neuaufgabe — Verwaltungsorgan der Erwerbslosenversicherung zu sein — einen ganz anderen Aufbau und staatlichen Einfluß notwendig mache. Der soziale Ausschuß des Reichstags hat in sehr interessanten Verhandlungen diesen staatlichen Aufbau gefördert und der Reichstag hat ihn in seltener Einmütigkeit und nach lesenswerten Verhandlungen (265. und 266. Sitzung vom 7. 8. II. 27) gebilligt. * Die Arbeitsnachweise heißen hinfort Arbeitsämter, Sie werden von einem Verwaltungsausschuß geleitet, dem der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sowie je drei gleiche Gruppen von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Vertretern der öffentlichen Körperschaften angehören (§5). Die Arbeitsämter eines Bezirkes werden zu einem Landesarbeitsamt zusammengefaßt, dessen Verwaltungsausschuß die gleiche Zusammensetzung hat wie der des Arbeitsnachweises. Die Spitze der Landesarbeitsämter ist die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mit dem Sitz in Berlin (§9). Die Leitung der Reichsanstalt obliegt dem Verwaltungsrat bezw. dem Vorstand mit einem Präsidenten an der Spitze. Nach Bedarf können bei dem Arbeitsamt, dem Landesarbeitsamt bezw. der Reichsanstalt Fachabteilungen für einzelne Berufe gebildet werden. Den gleichen Aufbau hat die Arbeitslosenversicherung. Den einzelnen Organen werden Spruch- 63

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