Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 1 (1927-1928)
- Issue
- 3-4- (September-Oktober 1927)
- Date
- 1927-09-01
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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steigern. Ungelöst bleibt noch die Frage der zentralen Regelung der jüdischen Wanderbewegung in Europa, namentlich der Rückwanderung. Hier besteht vorläufig die Hauptstelle für jüdische Wanderfürsorge in Berlin, die den Versuch macht, durch Uebereinkommen mit ähnlichen Organisationen in den benachbarten Ländern eine einheitliche Regelung der kontinentalen Wander für sorge herbeizuführen. ARBEITSVERMITTLUNG UND ERWERBSLOSENFÜRSORGE VON DR. MAX KREUTZBERG ER, BERLIN Die sozialpolitische und sozialfürsorgerische Gesetzgebung der letzten Jahre ist einem anhaltenden Wechsel und einer dauernden Neuordnung unterworfen. Das hat seinen Grund in den über alles Maß hinausgehenden Anforderungen, die die ständigen wirtschaftlichen Konjunkturschwankungen an die Fürsorge der öffentlichen Hand stellen. Und das hat seinen weiteren Grund darin, daß die Staatsideologie von anfänglicher Abneigung gegen sozialpolitische Maßnahmen überhaupt, sidi immer mehr darauf abstellt, Sozialfürsorge und Sozialpolitik zu einem großzügig durchorganisierten System staatlicher Unternehmung zu machen. Was früher Reservat der einzelnen helfenden Persönlichkeit oder Organisation war, das haben die Kommunen immer mehr in den Bereich ihrer Tätigkeit gezogen, und was noch vor kurzem Aufgabe der Kommunen war, das beansprucht heute der Staat. Unter diesem Gesichtspunkt der Vereinheitlichung, Zentralisierung und Verstaatlichung ist auch das Gesetz zu werten, das soeben eine völlige Neuordnung der Arbeitsvermittlung und der Erwerbslosenfürsorge bringt. (Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 mit Wirkungskraft vom 1. Oktober 1927). Während die früheren gesetzgeberischen Akte, die sich mit der Materie des Arbeitsnachweises und der Er;werbslosenhilfe befaßten, doch nur mehr oder minder auf dem basierten, was in geringerem oder größerem Umfange stets geleistet wurde oder vorhanden war, während man sich also bisher damit begnügte, im Rahmen des Bestehenden seine sozialpolitischen Maßnahmen zu treffen, bringt das neue Gesetz eine völlige Neugestaltung des Arbeitsnachweiswesens und der Erwerbslosenhilfe. Der Arbeitsnachweis hat, historisch gesehen, eine seiner Wurzeln in der Caritas. Die Unternehmungen, die ihre Existenz dieser Wurzel verdanken, sind durch die Neuordnung am wenigsten berührt worden. Das resultiert daraus, weil ihre Bedeutung im Gesamtrahmen der Arbeitsnachweistätigkeit überhaupt nur eine äußerst geringe ist*). *) „So betrugen im Jahre 1913 die öffentlichen Arbeitsnachweise 44,3 v. H. der Vermittlungstätigkeit für männliche Arbeitskräfte; Arbeitgeber- und Arbeitnehmernachweise trugen 54,1 v. H., der Rest von 1,6 v. H. entfiel auf die charitativen Vermittlungsstellen". Ehlert, Wirtschaftliche Selbstverwaltung und öffentlicher Arbeitsnachweis. Soziale Praxis XXXVI, 31. 62