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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1927-07-01 · 1-2 (Juli-August 1927) · page 35

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
1-2 (Juli-August 1927)
Date
1927-07-01
Page
– (sequence 35)
Language
German
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§6. Zehrgeld soll nur entsprechend der Strecke gegeben werden, die der Durchreisende bis zur nächsten Provinzialkasse zurückzulegen hat (in der Regel 1,— M.). §7 Bei der Weiterbeförderung am Freitag ist darauf zu achten, daß die Beförderten rechtzeitig vor Beginn des Sonnabends das Ziel erreichen. § 8. Freitag abend und Sonnabend morgen Ankommende und zu Verpflegende werden zum Ostjüdischen Verein nach Escherstraße 16 oder Burgstraße 36 geschickt. §9. Ohne regulären Paß mit regelrechtem holländischen, französischen oder belgischen Dauervisum darf kein Wanderer nach dem Westen geschickt werden. Fahrkarten sind nur in Form von Gutscheinen an der Fahrkartenausgabe auszuhändigen. § 10. Aus einem Bundesstaat Ausgewiesene dürfen nicht in einen anderen Bundesstaat geschickt werden. § 11. Wanderer, die mit der Begründung reisen, Arbeit zu suchen, sind nur nach der Heimat zurückzubefördern. Es sind nur solche zu unterstützen, die den Nachweis erbringen können, daß sie in einer bestimmten Stadt bereits engagiert sind. § 12. Wanderer, die mit der Angabe, zu ihren Verwandten fahren zu wollen, vorsprechen, sind nur dann zu befördern, wenn die Prüfung ihrer Angaben sich als richtig erweist. Telefon und Telegraf sind ausgiebig auszunutzen. § 13. Bittet ein Wanderer um Kleider, so sind ihm auf jeden Fall die alten Kleider, für die er Ersatz bekommt, abzunehmen, damit er die neu erhaltenen Kleider nicht verkaufen kann. § 14. Wanderer, die für sich oder Anstalten Geld sammeln, sind abzuweisen. Diese Punkte haben sich aus der Praxis ergeben, und es wäre gut, wenn die Hauptstelle sie allen Kassen zugehen ließe, damit sie nach jeder Richtung hin ergänzt und umgearbeitet werden können als Normalrichtlinien, die dann wiederum jede einzelne Kasse nach ihren örtlichen Verhältnissen umgestalten kann. Aus diesen Richtlinien ergibt sich, daß die Wanderer, bei denen die Voraussetzungen für die Weiterfahrt vorliegen, so schnell wie möglich befördert, betreut und unterstützt werden müssen. Handelt es sich um Fälle von professionellen Schwindlern, Schnorrern, Arbeitsunwilligen usw., so ist rücksichtslose Abweisung am Platz. Es ist falsch, wenn solche Wanderer unterstützt werden, nur damit man sie los wird. Schwierig sind nur die Fälle von Binnenreisenden und von Staatenlosen. Bei Binnenwanderern sollte die Rückbeförderung nach der Heimat die Regel sein, und in jedem solchen Falle sollte man sich alsdann mit dem Heimatsorte in Verbindung setzen, um die dortige Wohlfahrtsstelle, die Gemeinde oder die Familie auf den Menschen aufmerksam zu machen und ihm die Möglichkeit zeigen, am Orte selbst Hilfe zu erhalten. Die Fälle, in denen dies möglich ist, sind außerordentlich zahl- — 35 —

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