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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1927-07-01 · 1-2 (Juli-August 1927) · page 34

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
1-2 (Juli-August 1927)
Date
1927-07-01
Page
– (sequence 34)
Language
German
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ßs muß also für unsere Arbeit der Leitsatz aufgestellt werden, daß die Abfertigung der Wanderer von einem Sozialbeamten ausgeführt wird; wo ein solcher nicht vorhanden ist, von dem Lehrer oder von dem Rabbiner. Und auch bei diesen ist es notwendig, daß sie sich über diese Fragen eingehend orientieren; auch wird sich eine vorherige wohlfahrtspflegerische Schulung nicht umgehen lassen. Die Beamten müssen in der Abfertigung unterwiesen werden, denn die soziale Arbeit von Mensch zu Mensch verlangt neben seelischen Werten auch fachliche Ausbildung. Es wäre sehr erwünscht, wenn die liauptstelle eine Einrichtung treffen würde, die den Beamten die Möglichkeit zur Vertiefung ihrer Arbeit gibt. Es wird auch durchaus möglich sein, die Kassen dafür zu gewinnen, ihren Beamten acht Tage zur Fortbildung einer größeren Kasse zuzuweisen. Jede Kasse muß dafür sorgen, daß Quartiere zum Uebernachten der Wanderer in genügender Zahl vorhanden sind, sei es durch eine Vereinbarung mit einem Wandererheim, mit der Herberge zur Heimat oder mit einem sonstigen Uebernachtungshaus, sofern sie nicht die wichtigste Forderung, ein eigenes Unterkunftbeim zu besitzen, erfüllt. Am geeignetsten ist es, wenn man mit den Institutionen der städtischen Wohlfahrtsämter Vereinbarungen trifft. Ich möchte aber dringend davor warnen, den Wanderern Geld zu geben, daß sie sich ihr Quartier selbst suchen. Gut ist es, wenn die Provinzialkassen, die nicht einen eigenen Bahnhofsdienst haben, Vereinbarungen mit der katholischen und evangelischen Bahnhofsmission treffen. Wir haben in Hannover damit ausgezeichnete Erfahrungen gemacht. Für den männlichen Bahnhofsdienst sind wir an der Zentralstelle für private Wohlfahrtspflege in Hannover beteiligt, die im Bahnhof ein eigenes Zimmer mit vier Betten hat für Wanderer, die in der Nacht ankommen. Für weibliche Wanderer haben wir eine Abmachung mit der evangelischen Bahnhofsmission. Plakate im Bahnhof zeigen den jüdischen Wanderern, wo sie sich zu melden haben. Für die Abfertigung sind die Richtlinien, die die frühere Zentralstelle für Wanderfürsorge ausgearbeitet hat, ausgezeichnetes Material. Ich habe diese unter Berücksichtigung der augenblicklichen Verhältnisse in Hannover auf vierzehn Punkte erweitert. § 1. Erscheint Weiterhilfe angebracht, dann ist den Reisenden eine Meldekarte nach dem Vordruck der Hauptstelle in Berlin bis zur nächsten Provinzialkasse mitzugeben, welche diese wieder durch ihre Bemerkungen ergänzt. §2. Für jeden Abgefertigten wird eine Meldekarte nach der Provinzialkasse, wohin die Fahrkarte lautet, und eine solche nach Berlin unter Angabe der Begründung der Reise gesandt. § 3. Für jeden Abgewiesenen wird eine Karte mit Begründung der Abweisung an die Hauptstelle Berlin geschickt. § 4. Weiterbeförderung durch die Provinzialkasse soll in der Regel nur auf Grund einer im Besitze des Bittstellers sich befindenden Meldekarte geschehen. §5. Kann der Bittsteller eine solche nicht vorweisen, dann handelt es sich gewöhnlich um einen Nichtunterstützungsbedürftigen. Es ist dann genau zu prüfen, ob der Betreffende abzuweisen oder weiter zu befördern ist. Wanderer, die nicht nach der Heimat und nicht zur Arbeitsannahme reisen, sind abzuweisen und sich selbst zu überlassen. — 34 —

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