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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1927-07-01 · 1-2 (Juli-August 1927) · page 15

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
1-2 (Juli-August 1927)
Date
1927-07-01
Page
– (sequence 15)
Language
German
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Beförderung nach den geltenden Richtlinien allein nicht geholfen werde» kann. Wenn wir die von der jüdischen Wanderfürsorge betreuten Elemente einer näheren Beobachtung unterziehen, fällt sofort der Gegensatz zu den Elementen, die. von der allgemeinen Wanderfürsorge betreut werden, auf. Während die allgemeine Wanderfürsorge fast ausschließlich Wanderer deutscher Staatsangehörigkeit zu betreuen hat und nur einen geringen Prozentsatz von Ausländern aufweist, steht die: jüdische Wanderfürsorge einem außerordentlich großen Prozentsatz ausländischer Wanderer gegenüber, was schon von vornherein eine Erschwerung der Arbeit bedeutet. Soweit es sich bei dem ausländischen Wanderer um einen Durchwanderer bandelt, der im Besitz ordnungsmäßiger Papiere und eines bestimmten Reiseziels ist, dem lediglich die Geldmittel für seine Reise ganz oder zum Teil fehlen, ist die für ihn notwendige Hilfeleistung verhältnismäßig einfach. Hier handelt es sich lediglich um die Bewältigung eines organisatorischen Problems und um Aufbringung der für die Reise notwendigen Geldmittel. Diese Arbeit ist zwar kostspielig, aber immerhin leicht zu bewältigen. Schwieriger wird das Problem des wandernden Ausländers aber, wenn er ohne Papiere nach Deutschland eingereist ist und hier erst nach monatelangen Verhandlungen in den Besitz der notwendigen Reisedokumente gelangen kann. Noch schwieriger wird die Aufgabe, der wir gegenüberstehen, wenn der Ausländer überhaupt nicht in der Lage ist, seine Staatsangehörigkeit nachzuweisen, wenn er zum Kreis der sogenannten Staatenlosen gehört. Hier stoßen wir schon auf eine außerordentlich schwierige Frage, die für die andere Wanderfürsorge kaum vorhanden ist. Die Staatenlosen sind vielleicht die bedauernswertesten Opfer des Krieges; die Erschütterungen des europäischen Ostens, die zum Zerfall alter Staaten und zur Entstehung neuer Staaten geführt haben, haben das Problem der Staatenlosigkeit in einem bisher nicht gekannten Umfang aufgerollt. Dadurch, daß diese Erschütterungen hauptsächlich in jenen Teilen Europas erfolgt sind, in denen die Juden in Massen siedeln, ist die Zahl der jüdischen Staatenlosen außerordentlich groß. Durch den Krieg und seine Folgen sind ungeheure Menschenmassen in Bewegung geraten, sie drängten nach dem Westen, wo sie Ruhe und Arbeit zu finden hofften. Bei der geographischen Lage Deutschlands ist es kein Zufall, daß ein Teil dieser Menschen den Weg über Deutschland nahm und hier längere oder kürzere Zeit bleiben mußte. Soweit Ruhe im Osten eingetreten ist, konnten diejenigen, deren Staatsangehörigkeit geklärt war, in ihre Heimat zurückkehren oder nach Uebersee auswandern. Die anderen aber, deren Staatsangehörigkeit nicht mehr festgestellt werden konnte, und die infolgedessen nach den neuen osteuropäischen Staaten nicht zurückkehren konnten, blieben in Deutschland oder wanderten westwärts. So lange die deutsche Wirtschaft aufnahmefähig war, konnten sie hier durch ehrliche Arbeit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die Ruhrbesetzung und die nach Beendung der Inflation einsetzende Wirtschaftskrise trafen diese staatenlosen Arbeiter am schwersten. Sie wanderten westwärts nach Frankreich und Belgien. Die bald einsetzende Stabilisierung der Wirtschaft betraf naturgemäß den eben erst eingewanderten ausländischen Arbeiter am schwersten und zwang ihn erneut zur, Wanderschaft, die wiederum über Deutschland führt. Es ist hier bereits darüber gesprochen worden, wie schwer es gerade der ausländische Arbeiter auch in Deutschland hat, da jeder Beruf und jede Betätigung außer der des Arbeiters dem Ausländer eigentlich freisteht. Der Ausländer bedarf, um in Deutschland bleiben zu dürfen, lediglich eines Passes und einer Aufenthaltserlaubnis. Der ausländische Arbeiter benötigt darüber hinaus noch die Genehmigung zur Arbeit, die allerdings nicht an seine Person, sondern an den Arbeitsplatz gebunden ist. Er ist damit, sofern sich überhaupt ein Arbeitgeber findet, der sich der Mühe unterzieht, die Genehmigung zur Beschäftigung eines ausländischen Arbeiters zu erlangen und die daraus entstehenden Kosten zu tragen, diesem Arbeitgeber — 15 —

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