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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1927-07-01 · 1-2 (Juli-August 1927) · page 12

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
1 (1927-1928)
Issue
1-2 (Juli-August 1927)
Date
1927-07-01
Page
– (sequence 12)
Language
German
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liehen Wohlfahrtsämtern der Städte erreicht ist in Form der Produktivierung der Arbeitslosen, in Notstandsarbeiten aller Art und in der Beimischung von Elementen mit asozialem Einschlag, mit sittlichem Makel und körperlichen Gebrechen in die geregelten Arbeitsstätten, kann als eine vollkommene Lösung nicht betrachtet werden, weil sie vereinzelt erfolgt und jeder einheitlichen Form und Gestaltung entbehrt. Einstweilen mühen sich die öffentlichen Stellen, teils gemeinsam mit den Organen der freien Wohlfahrtspflege, teils getrennt von ihnen, für die Durchführung der Arbeitsfürsorge, der Wandererfürsorge, der Arbeitsnachweisbestimmungen, der Arbeitslosenversicherung, der Verordnung über die Fürsorgepflicht und des noch in Aussicht stehenden Bewahrungsgesetzes zu sorgen. Landesfürsorge und Bezirksfürsorgeverbände, kommunale Sondereinrichtungen mühen sich, aber all dies ersetzt nicht das Fehlen einer einheitlichen Regelung für die Durchführung der Ordnung des Wandererwesens. Solange dieser Mißstand nicht beseitigt sein wird (man hofft, in der Ende Mai in Hamburg stattfindenden Tagung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge einen Schritt weiterzukommen), haben die freien Wohlfahrtseinrichtungen meines Erachtens die Pflicht, für die ihnen nahestehenden Institutionen, die sich mit dem Wandererwesen beschäftigen, einzutreten. Meines Wissens geschieht das bei den beiden konfessionellen Organisationen, der katholischen und der protestantischen, in starkem Maße bei der Arbeiterwohlfahrt und zum kleinen Teile bei uns Juden. Wenn das Reich und die Länder, wenn die Städte und die gesamte freie Wohlfahrtspflege die Aussicht begrüßen, in der Durchführung der Fürsorgepflichtverordnung und in der bevorstehenden gesetzlichen Regelung der Wanderfürsorge das Allheilmittel einer neuen Reform des Fürsorgewesens zu erblicken, so würden wir vom Standpunkt der konfessionellen Behandlung des Problems aufatmen und nicht mehr in die peinliche Lage kommen, jeden einzelnen Wanderer des Binnenlandes als ein Objekt willkürlichster Behandlung der verschiedensten öffentlichen Stellen ansehen zu müssen. Es entspricht in keinem Punkte den bestehenden Gesetzen und Verordnungen, ebenso wenig ist dies in der künftigen Gestaltung der Gesetze vorgesehen, das bisher üblich gewesene System unzulänglicher Fürsorgemaßnahmen, Abschiebungsversuche sowie von langwierigen und kostspieligen Zuständigkeitsstreitigkeiten aufrecht zu erhalten. Daher muß für die von uns geleistete Fürsorgearbeit an den jüdischen Wanderern der Grundsatz gelten und als primäre Bestimmung an der Spitze unseres Aufgabengebietes stehen: Alle unsere Maßnahmen sind gegenüber den für alle Wanderer geltenden durch Gesetz und Verordnung festgelegten Fürsorgeeinrichtungen lediglich Maßnahmen ergänzender Natur, und es sind freiwillige Leistungen. Ich habe diesen Grundsatz mit einer gewissen Absicht an die Spitze meiner Leitsätze gestellt. Er ist von wesentlicher Bedeutung für unsere Arbeit, denn er enthält in seiner Ausführung Fundament und Rückenstärkung durch das zu respektierende Gesetz! Er betont, daß diejenigen Stellen, die pflichtgemäß und zuständigkeitshalber für die Wanderer einzutreten haben, eben in Anspruch zu nehmen sind und daß nicht Unwissenheit, Bequemlichkeit oder Lässigkeit oder übertriebenes Zartgefühl unsere Fürsorgestellen zum Eingreifen veranlaßt, bevor oder ohne daß die Pflichtstellen, d. s. die behördlichen Organe, herangezogen werden. Für die Erfüllung der von uns freiwillig übernommenen Aufgaben ist von nicht unerheblicher Bedeutung die Heranziehung der für die Regulierung der Wanderfürsorge vom Reich und den Ländern bereitgestellten Mittel. So manche Aufgabe ist bisher daran gescheitert, daß man allzu bescheiden, zu ängstlich und zu zurückhaltend war. — 12 —

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