Blau-Weiss-Blätter
- Journal
- Blau-Weiss-Blätter
- Volume
- 1 (1917-1919)
- Issue
- 5 (8.1918)
- Date
- 1918-08-01
- Page
- [Seite] (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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8. Die Aufnahme in den Bund wird grundsätzlich nur jenen Wanderern und Wanderinnen gewährt, welche das 18 Lebensjahr erreicht haben, und ihrem Wesen nach geeignet erscheinen, die Gedanken des Bundes in ihrem Leben zu verwirklichen Die Anwärter auf Aufnahme in den Bund haben sich einer Erprobungszeit von mindestens zwei bis höchstens vier Monaten zu unterziehen Außerdem ist für jeden Bewerber ein Gutachten der Führerschaft einzuholen. Nach Ablauf der fc -robuugszeit kann die Aufnahme in den Bund erfolgen. In besonderen Fällen sännen auch Nichtwanderer zur Aufnahme gelangen, doch müssen solche durch Kreisungehörige eingeführt werden. Die Vollversammlung beschließt unter Bürgschaft zweier Bundesgenossen die Zulassung zur Erprobungszeit. Die Beschlüsse in A»fnahmeangelegenheiten sind mit mindestens dreiviertel Majorität zu fassen. Stimmeneinhelligkeit ist unbedingt anzustreben. 9. Hat der Anwärter während der Erprobungszeit den an ihn gestellten Anforderungen entsprochen, so ist seine Aufnahme in feierlicher Weise zu vollziehe». Die feierliche Aufnahme geschieht unter freiem Himmel vor dem versammelten Bund und der Führerschaft des Blau-Weiß. Der Neuaufzunehmende legt in die Hand des Vorsitzenden der Exekutive das Versprechen ab, mit allen Kräften danach,;u streben, sein Leben in die in Palästina zu schaffende Gemeinschaft eiuzugliedern, eine Gefährten in ihrem gleichen Streben tatkräftig zu unterstützen, und alle vom Bund üb ertragener: Arbeiten nach bestem Können getreulich auszufnhren. In die Hand des Oberführers verspricht er, die Arbeit des Blau-Weiß durch seine eigene Lebensführung und seine tätige Hilfe zu rechtfertigen und zu fördern. Fühlt der Bundesgenosse, daß er die gegebenen Versprechen nicht mehr zu halten vermag, ft verpflichtet er sich, aus dem Bunde auszuscheiden. 10. Personen, welche zwar nicht die Eignung haben, Mitglieder des Bundes zu sein, deren Rat und Mitwirkung im Interesse des Bundes jedoch wünschenswert erscheint, kann auf Vorschlag eines Kreises das Recht' eingeräumt werden, als Gäste im Bund zu verkehren. 11. Jedes Mitglied des Bundes hat bei der Aufnahme den Betrag von K.2.-- und einen wöchentlichen Mitgliedsbeitrag von K.—.50 zu entrichten. Diese Gelder werden von der Exekutive verwaltet. — ~ 12. Abänderungen und Ergänzungen des Statuts können van der ordnungsgemäß. einzuberufendeu Generalversammlung mit dreiviertel Majorität vorgenommen werden. . \ . Wien, 5. Juni 1918. \ Kritik Wir sind Jugend und wollen Unbedingtheit, d. h. zu allererst wahr und unnachsichtlich gegen uns selbst sein. Bedingtheit bedeutet Kompromiß dem Leben mnd uns gegenüber: Reklame und persönliche Eitelkeit. Ich möchte drei Schäden aufdecken: 96