Blau-Weiss-Blätter
- Journal
- Blau-Weiss-Blätter
- Volume
- 1 (1917-1919)
- Issue
- 5 (8.1918)
- Date
- 1918-08-01
- Page
- [Seite] (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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2. DaS Ziel des Bundes jüdischer Wanderer ist die Bildung einer auf den Grundsätzen der gemeinsamen produktiven Arbeit und liebevoller gegenseitiger Hilfe snsgebauten jüdischen Gemeinschaft in Palästina. g. Alle Gegenwartsarbeit des Bundes empfängt Sinn und Richtung durch dieses Ziel. Sie gliedert sich demgemäß in: ‘ ' a) Schaffung und Erhaltung von Institutionen, die deli^Bundesgenoffen die Möglichkeit der Vorbereitung auf ihren künftigen Beruf bieten^ d) Schaffung und Erhaltung eines Verbindungsamtes, das die Aufgäbe hat, die Verbindung mit allen gleichem Ziel zustrebendeu Gruppen einerseits, andererseits mit allen für die Siedlung in Betracht kommenden Faktoren der zion. Organisation in Europa. und Palästina aufrecht zu erhalten.. - c) Mitarbeit an den erzieherischen und verwaltnngstechnischen Aufgaben des Blau-Weiß. <l) Schaffung von Institutionen, die den Bundesgenossen die Fortentwicklung im jüdischen Sinne erleichtern. 4. Zn organisatorischer Hinsicht stellt der Bund eine autonome Gruppe innerhalb des Eltern- und Freundesrats dar. Wiewohl abgetrennt von der durch die Führerschaft geleiteten Wandererschaft, unterstellt er sich diszivlinär der Führerschaft des Blau-Weiß. In dieser wird er durch die ihm angehörigen aktiven Führer des österr. Bundes Blau-Weiß für jüdisches Jugendwandern vertreten, denen im Bunde jüdischer Wanderer, eine Funktion obliegt, die aber keinen Zug im Blau- Weiß führen. Einzelne Blau-Weiß Führer sind ad personam nicht Vorgesetzte der Mitglieder des Bundes jüdischer Wanderer. 5. Der Bund gliedert.sich in Kreise, die sich auf Gnmd persönlicher Neigung, zusammcnschließen. Jeder Kreis bestimmt aus seiner Mitte einen Kreisbeauftragten. Tie Gesamtheit der Kreisöeauftragten bildet den Wandererrat. An der Spitze des-, Bundes steht eine durch die Vollversammlung ernannte dreigliedrige .Exekutive 6. Aufgabe der Exekutive ist es: Die Arbeiten, die sich ans den Forderungen, des Gesamtbundes ergeben, zu leiten. . . Aufgabe des Wandererrates ist es: Die technische Durchführung diesem Arbeiten mit der Exekutive zu beraten und jeweils die detaillierten Arbeitspläne aufznstellen. * Pflicht der Exekutive ist es: Die Teilarbeiten zweckgemäß und gerecht zu vergeben. Pflicht der Kreisbeauftragten ist es: Ein Höchstmaß von Teilarbeiten für ihren Kreis zu übernehmen. Für die Durchführung der übernommenen Arbeiten, sind die Kreisbeauftragten der Vollversammlung des Bundes verantwortlich. 7. Die Gesamtheit der Bünde jüdischer Wanderer Oesterreichs hat ihre Vertretrmg im Bundesrat des Blau-Weiß, welcher ein eigenes Ressort für die Fragen des Bundes ^jüdischer Wanderer unterhält. 95