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Judaica · 1937-07-01 · 23-24 (Juli 1937) · page 9

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Judaica
Volume
4 (1937)
Issue
23-24 (Juli 1937)
Date
1937-07-01
Page
– (sequence 9)
Language
German
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es seye aus was vor einer obberührten Classification oder Abtheilung sie seyen, müssen besonder die Mauth bezahlen. Zu diesem so ist bei Gelegenheit dieser frey und erlaubter Durchzug, durch beederseits expresse erklahret worden, dass denen durchreisenden und passirenden Juden in denen Dorffschaften, welche der Stadt Gerechtigkeit und Bothmässigkeit untergeben seyen, auf keine Weise oder unter was praetext öffentlich oder heimlich einige Waare zu verkauffen oder verhandeln unter Straff des Contrabands oder Confiscation aller Gütter und Waaren, welcher sich etwas widriges zu üben unterfanget, erlaubet. Übrigens ist solcher Durchzug und Durchmarsch in continno oder nach einander soll einmahl gültig und erlaubt seyen, nicht aber und keines Weegs sich aufzuhalten, in gedachten Dorffschaften der bemelten Stadt Tyrnau, es seye dann eine unumbegehentliche Noth vorhanden, etwaen durch Zerbrechung eines Rads oder Wagen, oder jählingen Wasserguss, oder bey harter und strenger Winters Zeit oder Sommer Ungewitter ec. ein sich begebender Casus kan aus diesen Umständen probiret werden, bey solchen Begebenheiten, und unumgehentlichen Noth seye erlaubt in gemelten Dorffschaften sich auf zuhalten oder auch zu übernachten. Von Eintritt aber in gedachter Stadt unter keinenn praetext und Vorwandt, weder zu Jahr-Marks-Zeiten oder anderen Zufall oder Noth, unter hoher und schwerer Straff ( gleich laut Inhalt des Leopoldinischen Privilegii oder Freyheit) solle per Expressum kundbahr und unauslöschlisch seyn. Und damit dieser der beeden Partheyen aufgerichtete Vergleich und Convention in ewige Gedächnuss komme, so sollen sich beede Theil angelegen seyn lassen, durch Thro Kaysl. und Königl. May. auf weis und Brauch eines privilegii zu confirmiren und richten zulassen. Uber welchen dero 2 Gegentheile eingegene Accord und Convention welcher vor unserer gepflegt werden haben und gemelten beeden Theil zu ihrer kiinfftiger Sicherheit nothwendige Testimonales oder Zeugniss-Briefe geben wollen. Datum Pressburg den aoen Monats Xbris 1717 (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)6) Aus dem Rath der Königl. Hungar Kammer den Tag und Jahr als droben. Jozeph Antonius Petterfy Benignac resolutiones 1731, majus 7 als Beilage zu den Prozessacten Samson Bachrach in Copie. Das seit 1539 eifersüchtig gewahrte kaiserliche Privilegium der Stadt Tyrnau wird von den Historikern als eine Folge einer Ritualmordmär betrachtet. Am 5. August 1494 wurden 12 Juden und 2 Jüdinnen unter der Anklage eines Ritualmordes verhaftet, der Folter unterzogen, bei welcher die jungen, kräftigeren standhaft geleugnet haben. Es gelang aber einigen Alten ein Geständnis abzupressen, zufolge welchem alle Angeklagten am 22. August 1494 den Scheiterhaufen besteigen mussten, nachdem sie sich geweigert haben, ihren Glauben zu verlassen und dadurch eine Milderung oder Aufhebung des Urteils zu erlangen. Eine hebräische Elegie, offenbar von einem Augenzeugen gedichtet, ist von dem Krakauer Gemeindediener in einem dortigen Synagogenkodex eingeschrieben worden. Der Dichter Jehoschua ben Chairn, schildert in dem ersten Teile die Tragödie der Märtyrer von Tyrnau; dieser Teil aus zwölf Strophen bestehend, ist glücklicherweise erhalten geblieben, jedoch die zwei anderen Teile, in welchen das Leiden der Juden überhaupt beklagt wird, sind im Laufe der Zeit leider völlig verwischt worden. Wir wiedergeben hier den Text aus Samuel Kohns „A zsidök törtenete Magyarorszagon” (Budapest, 1884), das den Nichtungarn nicht zugänglich ist. 6) In unserem Akte sieben Siegel. 9

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