Judaica
- Journal
- Judaica
- Volume
- 4 (1937)
- Issue
- 23-24 (Juli 1937)
- Date
- 1937-07-01
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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durch obberrührten Simon Michael ein gutsprachliche und ewige Caution in Sich angenohmen, und alle Juden so den freyen Durchzug hinfürs geniesen wollen, der obligieret, vor unser und wahrenden Consistorial-Session erscheinen mit ein-geschlagenen Händen solches bekräftiget, obligiret, und mit Mund und Händen bekennet, und Zwar 1. Alle Auforderungen es sey was es wolle oder Klagen, welche wegen arrestirung von Juden auf dem Grund der Stadt oder ihren zugehörigen Güttern selbigen Stadt die Juden unter was vor Nahm, oder ihre Grund und Schutz Herren formiren oder anziehen könnten, alle solche cassiret und vernichtet Er Simon Michael und übernimmt solch onus und Bürde über Sich, und seine Successors auf ewig, und quittiret darüber obbemelte Stadt Tyrnau von allen Anfechtungen, aber auch 2. Hat gedachte Stadt Tyrnau neben ihren dabey und in Stand geblicbehalber üben ihr völliges Territorium oder Grund und Boden und alle Gütter, nen Freyheiten der ganzen Judenschaft aus Handel oder anderen Ursachen so zur Stadt gehörig ewig und undisputirlich den freyen Durchzug und Betreuung erlaubet, und überlassen noch darüber solche reisenden Juden über ihr Terrein und Boden gegen alle und jede so viel von der Stadt möglich wegen den freyen Durchzug zu schützen und zuschirmen angelobet, und sich verbunden, jedoch mit diesem Gesatz und Bheding, dass den gedingten und freyen eingegangenen Durchzug geniesenden Juden, welche der Stadt Boden und Grund nach Begriff der Classificationen betretten den pactirten Zinnsz, gleich wie es in jeder Class ausführlich benemet stehet, die durchgehende Juden unter Straff der contrabands und Verlust aller Waaren bey sich gehabt und haben den auf ewig solten verbunden und obligiret seyn. In dem ersten Theil oder class sollten verstandten seyn, die arme nichts habende Juden, wann sie Durch bemelten Stadt Grund und Boden Ziehen sollen, Sie auf dem Mauth Orth vor jedweder Person einen groschen zahlen. In der Anderten Zahl und Class seyen selbe verstanden, welche einige Waaren zu handeln auf den Buckel tragen, solche durchreisende zahlet Jeder vor seine Person auf der Mauth 2 groschen, und vor seine Waaren Jederer a parte 2 gr. Jedoch musz aller Betrug und Fälschheit beygesetzt werden, damit nicht mehrere ihre Waaren einer allein auf gebundener trage, und sich also zuentschuldigen die Gelegenheit geben werde, unter Betrohung des Contrabands. In der dritten Class oder Theil seyen jene begriffen, welche zu Pferdtreiten, und ihre Waaren auf dem Pferd zähmen, diese sollen Jederer 6 Groschen zahlen. In der vierten Class seyen jene, welche in der Chaise, Callesche oder Wagen geführet werden, und haben wenig oder gar nichts von Waaren, solche werden von Ihren Wagen und Ross von jeden Wagen einen halben Gulden, und darneben eine jede Person, welche auf dem Wagen sitzt, soll 2 groschen zahlen. In die jte Class gehören jene, welche mit geringen Waaren oder Sachen oder Tragd beladene Wagen durchziehen und passiren, diese zahlen jeder von Ein Wagen ein Gulden Rhein. Von Ross und Wagen, und von jeder Person 2 groschen, ferner In die 6te Class werden selbe gezehlet, welche mit vornehmen Waaren beladene und von grösseren Preyss schwere Wagen durchpassiren, dergl. zahlen von jedem beladenen Wagen Ein Gulden und fünfzig xr. und ä parte jede Person von sich 2 groschen. Diese nun abgetheilte Bezahlung solle also verstanden seyn, damit wann ein Jud aus obbeschriebenen Classen oder Theilen sich befinde, die Stadt Mauth in DorffschaftenRoszinderl oder Moderdorff als ein Filial oder nach Tyrnau gehörig bezahlet, und das von der Mauth gegebene Zettel zu Tyrnau vor- und aufweiset in der Mauth in Tyrnau zuzahlen, auf solche Art und Weis wann ein Jud zu Tyrnau die Stadt Mauth bezahlet, ist er gleichfalls zu Roszindel oder Moderdorff alsz Filial und zur Tyrnauer Mauth gehörigen Filial Mauth aldorten nichts zuzahlen obligiret. Mit der Mauth in dem Dorff Gerentschier5) als einen abgesonderten Ort, hat es eine andere Beschaffenheit, müssten die dahin und durchziehende Juden 5) Gerencser in unserem Akte. 8