Judaica
- Journal
- Judaica
- Volume
- 3 (1936)
- Issue
- 19-20 (November 1936)
- Date
- 1936-11-01
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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3t. Der Herr Simon Löbl Vatter der Braut hat ein quant u m pr. f. i ioo.— nemlich Ein Tausend Gulden an baarem Gelde, also gleich erlegt, und Hundert Gulden einen Wechsel auf ein Jahr Zeit ausgestelt, in Summa f. noo.—, welcher er seiner Tochter Braut, als Heürats gut mit zu geben versprochen, an heütigen Dato zu Händen des Bräutigams zu gezählt hat. Obbemelter Saloman als Braiitigam und nunmehriger Tochter Mann des gedachten Hr. Simon Löbl bekenet für uns Zeügen als er dem obbemelten quantum nemlich 1000.— in Baaren Gelde und auf f. ioo.— einen ausgestelten Wechsel auf i Jahrfrist richtig erhalten hat, über welchen richtigen Empfang Er in bester Rechtens Form quittiret und ohne diesen Heürats quantum hat gedachter Hr. Simon Löbl an den Braütigam Geschenke gegeben, vermög seines Standes und a proportion des Heürats Gut, Auch hat Er seiner Tochter Ehrbar mit Sabat, Feyertag und Werktäg Kleidern, bekleidet. Auch an seiner Tochter gedachte Braut Weisgewand, Federbett sammt Überzug, dann für den Braütigam ein Sterbekittel und Schul Thalles gegeben. Auch hat gedachter Hr Simon Löbl an seiner Tochter Rösel und ihre Kinder die sie mit ihren Braütigam Saloman erzeugen wird, untern heutigen Dato ein eigenes Instrument ausgefertigt, dass dieselbe nach seinen Tode, von seinen unterlassenens Vermögen nach dem dass die dazumahlen unverheyratet befindliche Kindern, so wohl Männlich als Weibliches Geschlecht jedes zur Heiiratsgut f. iioo.— und zur aus Staffirung cca f 220.— (nemlich so viel, wie oberwöhnte Tochter Rösel zur Heürats Gut und Aus Staffirung erhalten hatte) nehmen sollen, von übrig verbleibenden vermögen, entweder eine Suma von f. 500.— oder aber den halben Theil einen Mänlichen Erben (die Wahl aber solle meinen Söhnen Vorbehalten seyn) bekomen solle. Nichtminder hat gedachter Hr. Simon Löbl die Hochzeits Unkosten aus seinen eigenen Beitel bestriten. 4. t. Verobligirt sich hiemit gedachter Herr Simon Löbl, das junge Ehepar durchzeit ein Halbes Jahr, von der Hochzeit an, die Verköstigung an seinem Tische, nebst die freye Wohnung in seiner Behausung, ohne entgeltung zu geben. 5. t. Sollen von nun an die Brautleuten in Lieb und Holdseligkeit, wie der Weltlauf ist, zu samen Leben, und sollen an dem ihrigen zu gleich schalten und walten. Sollte sich zwischen den Brautleiiten (behütte Gott) eine Zankerey erweken, so solle wie im Jüdischen Buche Nachlas Seva beschrieben ist, die verhaltung seyn. 6. t. Wegen einen unverhofften Sterbfall, ist zwischen den Parteyen die Verhaltung verabredet und beschlossen worden, als; wann (behütte Gott) der Braütigam im Ersten Jahre nach der Hochzeit, ohne Hinterbliebenen Kind mit seiner Braut, von dieser Welt scheiden möchte; so solle Sie Resel nur ihres zu gebrachtes nehmen, und keine Morgengaabs Vermehrung. Die übrigen Hinterlassenschaft hingegen, nehmen seine Erben. Sollte aber der Braütigam