Judaica
- Journal
- Judaica
- Volume
- 3 (1936)
- Issue
- 17-18 (Juli 1936)
- Date
- 1936-07-01
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
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1. denjenigen Juden, welche nach dem obbemeldten Jahre 1790 mit Bewilligung jedoch der betreffenden Behörde in das Land gekommen sind, und eines ordentlichen Nahrungszweiges geniessen, der fernere Aufenthalt im Lande gestattet werden, doch seyen die Städte auch fernerhin nicht verbunden derley Juden gegen die Verordnung des diesfälligen Novellargesetzes in ihrem Bezirke aufzunehmen, es wäre dann diesen Juden erlaubt, sich nach einen anderen Wohnsitz im Lande umzusehen; (S. 3) 2. diejenigen aber, welche ohne Vorwissen der betreffenden Behörden sich im Lande aufgehalten haben, oder sich fälschlich für Diener der geduldeten Juden ausgeben, kein eigenthümliches Gewerb treiben, und keine hinlänglichen Lebensmitteln besitzen, oder wohl gar wegen unerlaubten Spekulazionen notiret sind, sollen aus Hungarn gewiesen und denselben zur Auswanderung ein hinlänglicher Termin festgesetzet werden, wobey noch von Seiner Majestät ausdrücklich anbefohlen wird, dass sich sammentliche nach dem Jahre 1790 eingewanderte Juden ohne Verzug über ihre Lebensweise, dann Einwanderungsbewilligung, und ihren Lebenszweig bey den betreffenden Behörden ausweisen seilen, sonst würden dieselben im entgegengesetzten Falle alsogleich in ihr Geburtsort zurückgewiesen werden. Diese höchst bestimmten Grundsätze werden also in Folge Flofkanzley- Dekrets vom 15. Erhalt 30. August d. J. zur künftigen Richtschnur hiemit allgemein bekannt gemacht. Gr ätz, den 3. September 1806. Franz Graf von Saurau, Peter Graf von Goess, bevollmächtigter Hofcommissär. Vice-Präsident. Franz Freyherr v. Kaiserstein, *Vom Sflagiflraf ber Wniglft&en $ret)ßabt $c(i& trirb hifßut »icbcr&olt Mannt gemalt/ bafl jene £aufr$ Cigwt&ümer / mW fi# unterfangen frembe ^rtfonra, befonbtrS abtr $ubtn / mW fein obrigfutlid)?« Mbuugfyerfel aufnmfcn fönnen, 30 beherbergen / ©M in -Ouirtintsn nehmen, mit einer öel&Arafr r»m 24 fl., na# fonfl eintretenbm Umffänben aber wohl gac mit einer föq*tli#en 6trafe a&geftaifet wrDrn. Me jene hingegen, weW einen folgen $>au$mn,-©ber au# nur Örtmooh* ner anjeigtn, ber emntfreraben, ober ni#t gebulbeten 3ubtn, ebne bmfelben aitgejeigt jii haben, beherberget, gar «uf längere 3«* in Quartiere nimmt, foll nebft Der Serf#im’e» gen beit feine« Samen* al« btr Angeber bro 3ten Sbfil brr ©clb* flrafc haar bejahlfer erhalten. $?($/ ben 28. 6ep1.1801. 'Pr. ©toW.SNagiftoit flUW. C urrende von dem kaiserl. königl. Steyermärkisch-Kärtnerischen Gubernio. (Die Einwanderung der Juden nach Ungarn betreffend.) Se. kaiserl. königl. Majestät haben laut Hofkanzleyverordnung vom 7. d. M. zu entschliessen befunden, dass die angeordnete Zurückweisung der aus andern Erbländern nach Ungarn eingewanderten Juden in ihre Geburtsörter nur jene zu treffen habe, die durch einen zehnjährigen Aufenthalt in Ungarn das Incolat nicht erworben, oder nach ihrer Einwanderung sich allda nicht verheyrathet haben. 14