Judaica
- Journal
- Judaica
- Volume
- 3 (1936)
- Issue
- 17-18 (Juli 1936)
- Date
- 1936-07-01
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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gelegenheit der Ein- und Auswanderung der Juden in Ungarn, an die unteren Behörden ausgegeben worden war. Sie legt ein beredtes Zeugnis von der Unduldsamkeit der damaligen Zeit ab, die auch «dadurch nicht gemildert wird, dass durch die Hofkanzleiverordnung vom 7. Mai 1808 nur jene aus Ungarn auszuweisen waren, die nicht infolge eines zehnjährigen Aufenthaltes in Ungarn das Heimatrecht erworben oder sich nicht verheiratet haben (Currende •des steierm.-kärntnerischen Guberniums ddo Graz, vom 21. Mai 1808). Man wird gewiss nicht fehlgreifen, wenn man annimmt, dass der Erwerb einer solchen Einbeheimatung diesen armen Menschen nicht leicht gemacht worden sein dürfte. Wir lassen nun die beiden „Currenden” hier in ihrem Wortlaute, der mehr als es dickleibige Bände vermöchten den Ungeist und die Unduldsamkeit jener Zeit darlegt, folgen: Currende des kaiserl. königl. steyerisch-kärntnerischen Guberniums. Ein- und Auswanderung der Juden in Hungarn. Seine Majestät haben zur Hindanhaltung der seit einiger Zeit in das Königreich Hungarn und die dazu gehörigen Provinzen so häufig einwandernden fremden Juden, dann zur möglichsten Verminderung der in ein- und anderen Orten dieses Königreichs so sehr angehäuften Judenschaft nachstehende Grundsätze gnädigst zu bestimmen geruhet, und zwar in Hinsicht der zu vermindernden Einwanderung soll: 1. Jeder fremde Jud, welchem Hungarn betretten will, um dort seinen Wohnsitz aufzuschlagen, noch aus seinem vorigen Aufenthaltsorte hiezu eine besondere Erlaubnis von der königl. Statthaltung erwirken, weswegen von jedem einwandernden Juden auf der Gränzstazion, ausser dem gewöhnlichen Passe, ein derley Erlaubnisschein abgefordert werden muss, wornach jeder, der einen solchen Schein nicht vorzeigen könnte, zurückgewiesen, derjenige aber, welcher heimlich Hungarn betretten sollte, als ein Vagabund zu behandeln sey. 2. Jeder eingewanderte Jud soll von jener Gemeinde, zu welcher er sich gesellet, in ein besonderes Verzeichnis eingeschaltet, und jedwedes Jahr von den betreffenden Behörden die Conscribirung ihrer Gremial-Judenschaft vorgenommen werden, wonach es sich aus den diesfälligen Verzeichnissen ergeben wird, ob nicht ein- oder anderer Jud (S. 2) sich heimlich in Hungarn eingeschlichen Kabe, welcher sonach auf sein Geburtsort zurückzuweisen seyn wird. 3. Sollen den Juden, welche der Märkte und* des Handels wegen nach Hungarn kommen wollen, durch die« Behörden, in deren Bezirke dieselben sich aufhalten, von Zeit zu Zeit Pässe gegeben werden, in welchen die Ursache «der Reise, dann die Zeit der Giltigkeit bestimmt ausgedrückt ist; ohne derley Pass aber soll kein fremder Jud über die Gränzstazion gelassen werden. Im Fall demnach, dass einer den Innhalt seines Passes übertretten sollte, wäre derselbe als Vagabund zu behandeln; übrigens sey allen jüdischen Gemeinden nachdrücklich einzuschärfen, dass sie jeden ohne Erlaubnis herumstreifenden, oder sich versteckenden Juden unter Strafe der auf ihre Kosten zu veranlassenden Zurückweisung desselben anzeigen und jeden einzelnen Hausvater ermahnen sollen, dass jede Judenfamilie, welche von einem sträflichen Einverständnisse, oder wohl gar Verheimlichung überwiesen werden sollte, unnachsichtlich die fürgehabte Bewilligung im Lande zu bleiben, verliehren würde. In Hinsicht aber der seit dem Jahre 1790 eingewanderten Juden, welche vorläufig mit dem Bemerken, was für Lebensbehilfe ein Jedweder besitze, ob derselbe mit Bewilligung, oder heimlich das Königreich betretten habe, zu beschreiben kommen, ob dieselben nähmlich ferners im Lande zu dulden, oder aus solchen zu weisen sind, solle 13