Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 11 (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 24 (sequence 26)
- Language
- German
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24 Selma Stern Das Privileg vom 20. Mai 1714 hatte den Juden nach dem Vorbild des Aufnahmeedikts von 1671 Freiheit des Handels, das Recht auf offene Läden und Buden, die Erlaubnis des Verkaufs ihrer Waren auf Messen und Jahrmärkten, den Handel mit Specerei- und anderen Waren ausdrücklich zugestanden. Aber schon im Jahre 1717 erfolgte ein strenger königlicher Befehl, alle im Jahre 1690 noch nicht errichteten Läden zu schließen und diesen Ladenbesitzern nur noch den Handel mit alten Kleidern zu gestatten. Ohne besondere königliche Erlaubnis sollte von nun an keine neue Bude mehr eröffnet werden, kein Schutzkind sollte mehr selbständigen Handel treiben dürfen. Es folgten strenge Verbote, Wolle zu kaufen und zu verkaufen, mit Specereien, Gewürz und Materialwaren, mit rohen Rind- und Pferdehäuten, mit wollenen, leinenen, nicht im Lande fabrizierten Waren und mit unfabriziertem Tabak zu handeln. Das Hausieren, der uneingeschränkte Handel auf den Jahrmärkten, das Meth¬ und Bierbrauen, das Branntweinbrennen wurden vollständig untersagt, der Leibzoll wurde von neuem eingeführt. Daß der jüdische Handel in den letzten Jahrzehnten durch die liberalen Maßnahmen der früheren Regierungen und die systematische Begünstigung des freien Commerciums einen großen Umfang angenommen hatte, beweisen nicht nur die endlosen Beschwerden der verschiedenen Kaufmannszünfte aller größeren Städte, sondern auch Urteile der Minister und der Juden selbst. Im August 1714 klagten die deutschen und französischen Kaufleute von Berlin, daß die Juden teils in öffentlichen Läden, teils in ihren Häusern, die sie in den prinzipalsten Straßen der Stadt angekauft, angelegt oder gemietet und aufs Beste dazu mit Realen und Aufsätzen aptirt hätten, Handlung trieben und darin allerhand Waren, wie goldene und silberne Tressen, Kanten, Stoffe, holländische, englische und andere Tücher, Rasche, Kattun, Nesseltuch, sogar neue Kleider und Mäntel verkauften. Ein Jude sei unter den christlichen Kaufleuten eben das, was ein Hecht im Karpfenteich, heißt es in einer Eingabe sämtlicher Kaufleute der Altmark; er flickte sich unter dem Praetext des ihm freistehenden Handels und Wandels in alles, was bei der Handlung in der ganzen Provinz vorfiele, beliefe die adeligen Höfe und Dörfer auf dem platten Lande .... und reiße dem christlichen Kaufmann sein Brot vor dem Munde weg. Es sei stadtkundig, erklärte auch der sehr gerechte und ernste Generalfiskal Duhram, daß durch den starken Handel der Juden die christlichen Kaufleute sehr heruntergebracht würden. Wenn der Judenhandel nicht auf gewisse Maße eingeschränkt werde, sei zu besorgen, daß die Juden den christlichen Kaufleuten den Garaus machten. Daß die Juden den ganzen ostpreußischen Handel beherrschten, wurde auch wiederholt von der ostpreußisehen Regierung, dem Kommissariat und den Kammern bestätigt. Die Juden hielten, schrieb einmal die Königsberger Kriegs¬ und Domänenkammer nach Berlin, ansehnliche Packkammern oder Warenlager, führten inländische Wollwaren und seien im Hinblick auf ihren Handel mit