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Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums · 1930-01-01 · 11 (1930) · p. Seite 23

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Journal
Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
Volume
11 (1930)
Date
1930-01-01
Page
Seite 23 (sequence 25)
Language
German
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IRI
…/2707513-2707530--482-2708055
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Die Judenpolitik Friedrich Wilhelms 1. von Preußen 23 Das heißt, an Stelle der Einzelabgabe von 8 rth. sollten von nun an die Juden der gesamten Monarchie jährlich die Summe von 15 000 rth, aufbringen, für die alle Juden haftbar sein sollten. Diese Summe sollte an die eine der beiden Hauptkassen abgeführt und ihrem Etat eingerechnet werden. Eine im Jahre 1728 von den jüdischen Abgeordneten aller Provinzen mit den Ministern des Generaldirektoriums gemeinsam entworfene Generalrepartition verteilte die Lasten in der Weise, daß jede Provinz entsprechend der Zahl und dem Vermögensstand ihrer jüdischen Bevölkerung ein bestimmtes Kontingent zu der Gesamtsumme lieferte. Auch die Kalender-, Silber-, Kinder- und Trauscheingelder wurden in ähnlicher Weise repartiert, über die Einnahme der Gelder und ihre Ablieferung an die Kgl. Kasse genaue Bestimmungen getroffen. Ähnlich wie durch das Generalprivileg von 1730 wurde durch die Generalrepartition von 1728 das Verhältnis des Staats zu den Juden grundsätzlich neu gestaltet. Die Juden traten aus der Rolle des Finanzobjekts in die des FinanzsubjektSj sie wurden aus einem Hoheitsrecht der Krone Steuerträger des Staats. Denn indem die jüdischen Steuern nicht mehr in die fürstliche Schatulle zum persönlichen Gebrauch des Herrschers, sondern in die allgemeine Staatskasse flössen und diese Kasse mit den jüdischen Abgaben als bestimmte jährliche Einnahme rechnete, löste sich das Regal Verhältnis der Juden zum Fürsten endgültig auf. Indem der Staat die Rechte und Pflichten der jüdischen Steuerzahler genau abstufte und abgrenzte, indem er an Stelle der willkürlich erteilten Schutzbriefe und Privilegien dem Vermögen, dem Handel, den Gütern der einzelnen angemessene und gerechte Steuern setzte, setzte er die Juden als Stand den anderen Ständen des in Klassen und Kasten genau abgegrenzten Staates gleich. Wie er vom Adligen und vom Bürger, vom Bauern und vom Kölmer, vom Beamten und vom Geistlichen ganz bestimmte Abgaben erhob und diesem Steuerprinzip zuliebe die strenge Scheidung von Stadt und Land, von Handwerk und Gewerbe aufrecht erhielt, sah er allmählich auch in den Juden einen eigenen, im Interesse der Steuern wichtigen und deshalb zu schützenden und zu erhaltenden Stand. Für die Juden selbst bedeuteten die Repartitionen, die jedes fünfte Jahr durch die Abgeordneten der jüdischen Gemeinden in Berlin oder Brandenburg stattfanden, den ersten losen Zusammenschluß der Juden über die ganze Monarchie. Die bisher streng voneinander geschiedenen und sich befehdenden Gemeinden, die alteingesessenen, stolzen von Kleve-Mark und von Halberstadt, die jungen aufblühenden, sich stürmisch entfaltenden von Berlin und Halle, von Königsberg und Frankfurt traten zum ersten Male miteinander in Berührung, richteten ihren Blick von den kleinen und kleinlichen Gemeindeangelegenheiten und Streitigkeiten auf ein größeres volkswirtschaftliches Ganze, fühlten sich herausgerissen aus der Enge des Ghetto und einbezogen in die weiteren Bereiche staatlichen Wirkens und Handelns. Weniger günstige Folgen als die Finanz- und Behördenpolitik hatte die Handelspolitik Friedrich Wilhelms I. für die preußischen Juden.

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