Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 11 (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- Seite 21 (sequence 23)
- Language
- German
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21 Um diese Streitigkeiten zu beendigen, hob der König durch ein berühmt gewordenes, eigenhändig entworfenes Reglement die beiden Behörden auf und machte aus ihnen eine einzige, die ganze innere Verwaltung umfassende Zentralbehörde — das General-Ober-Finanz-Kriegs- und Domänendirektorium. Diesem Generaldirektorium, wie man die Behörde abgekürzt nannte, und seinen Vertretern in den Provinzen, den Kriegs- und Domänenkammern, wurde von nun an bis zur Emanzipation das Judenwesen des ganzen Königtums unterstellt. Im Paragraphen 24 des Generalprivilegs für die Juden vom 29. September 1730 wurde rechtlich festgelegt, daß „in Sachen, welche derselben (Juden) Praestationes, Nahrung, Handel und vorgeschriebenes Verhalten betreffen, dieselben überall den vorgeschriebenen Kriegs- und Domänenkammern und folglich dem General-Ober-Finanz-Kriegs- und Domänendirektorium untergeben seien. Alles übrige, die Annahme und Verheiratung und Wegschaffung der unvergleiteten Juden, soll unter der Direktion von Schlippenbach in Berlin von der Judenkommission, in den Provinzen von den Regierungen tractirt werden. Aber keine Regierung sei befugt, einige Judenprivilegien zu geben, sondern alle Schutz- und Geieitsbriefe sollen allhier ausgefertigt werden." Der Paragraph 24 des Generalprivilegs änderte das Verhältnis des Staates zu den Juden in entscheidender Weise. Daß das Generalprivileg für alle Juden der preußischen Provinzen und Länder erlassen und nicht wie bisher nur an einzelne Gemeinden in Sonderprivilegien erteilt wurde, dokumentiert nur die fortschreitende staatliche Entwicklung, die immer festere Unterordnung der Provinzen unter die Berliner Regierung, den endgültigen Sieg des absolutistischen Einheitsstaats über den ständischen Territorialstaat. Aber für die Juden selbst bedeutete die Bestimmung des Privilegs den endgültigen Bruch mit dem Mittelalter. Der Staat löste bewußt sein mittelalterliches Verhältnis zu den Juden auf, das sie bis jetzt dem persönlichen Schutz, der fürsorgenden patria potestas des Herrschers allein unterstellt und sie seiner Gnade, aber auch seiner Laune und Willkür preisgegeben hatte. Die Juden lebten von nun an nicht mehr vom Fürstenrecht, sondern vom staatlichen Recht. Sie waren nun nicht mehr mittelbar — nur durch das Medium des Fürsten — sondern unmittelbar, kraft der Behörde, dem Staate untergeben. Das auf Kündigung beruhende Vertragsverhältnis war damit aufgehoben. Eine ähnliche Wirkung übte die Finanzpolitik Friedrich Wilhelms I. auf die Entwicklung des Judenwesens aus. Trotzdem die Hauptsorge des Königs seinen Finanzen galt, trotzdem der wirtschaftspolitische fiskalische Zug alle seine Maßnahmen durchzog, und der wohlgeordnete, auf genaue Einnahmen und Ausgaben gestellte, auf Steigerung aller Staatseinkünfte zielende Staatshaushalt im Mittelpunkt seiner Gedanken stand, lag eine Vergrößerung der Steuerlast seiner Untertanen nicht in seiner Absicht. Wie er selbst die Ausgaben für seinen Hofhalt auf das äußerste einschränkte, Kunstwerke verkaufte, Diener entließ und Gehälter verringerte, suchte er die Staatseinnahmen mehr durch sparsame, geordnete Wirtschaft, durch die Verbesserung der Domänen, durch