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Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums · 1930-01-01 · 11 (1930) · p. Seite 15

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Journal
Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
Volume
11 (1930)
Date
1930-01-01
Page
Seite 15 (sequence 17)
Language
German
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IRI
…/2707513-2707530--474-2708047
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15 Diese Widersprüche zu deuten, das Grundprinzip des staatlichen Handelns in der Zeit von 1713—1740 aufzudecken und das Judenproblem im Rahmen eines streng merkantilistischen, streng absolutistischen und protektionistischen Staates zu erfassen, ist der Inhalt des vor dem Abschluß stehenden zweiten Bandes meiner Publikation über den „Preußischen Staat und die Juden"; über ihn sollen die folgenden Seiten unterrichten. Die Reichhaltigkeit des neuen, in den Archiven von Berlin und Stettin, Königsberg und Frankfurt a. 0., Magdeburg und Halberstadt gesammelten Materials ermöglicht es auch, das Verhalten der christlichen Gesellschaft zur jüdischen Bevölkerung, wie die Stellung der Juden selbst zu Staat und Umwelt zu klären. Es ist auch möglich, die Entwicklung und den Aufbau der jüdischen Gemeinden, die Strömungen und Wandlungen innerhalb ihrer Gemeinschaft, ihre wirtschaftliche, ihre rechtliche, ihre soziale und geistige Lage, ihre allmähliche Assimilation an die christliche Umgebung, vor allem die Umbildung und Wandlung des jüdischen Menschen vom Typus der Ghettozeit zum Typus der beginnenden Emanzipationszeit, wenigstens in groben Umrissen, aus dem Aktenmaterial zu gewinnen. Von der geistigen und kulturellen Seite betrachtet ist die Zeit Friedrich Wilhelms I. die Epoche der beginnenden Aufklärung. Die Ideen der Renaissance und der Reformation und die naturwissenschaftlichen Erkenntnisse des 17. Jahrhunderts hatten den mittelalterlich an das Jenseits gebundenen Menschen der Erde wiedergegeben, an die Stelle der göttlichen Erlösung das eigene Gewissen, die eigene Verantwortung gesetzt. Der Staat, einst hergeleitet von Gott und seiner Gnade, wurde seiner überirdischen Bestimmungen beraubt und als menschliche Einrichtung auf Grund natürlicher Verträge und weltlicher Interessen kritisch beleuchtet. Die Religion, einst unantastbar und unerklärbar, ihre Offenbarungen und ihre Wunder, wurden von dem selbstbewußten Verstand nüchtern entheiligt, Dogmatik und Zeremoniell mit der Vorstellung eines guten und weisen Gottes vertauscht. Das Naturrecht, die bewegende Kraft jener Jahre, die eigentliche Umgestalterin des staatlichen, des rechtlichen, des politischen Lebens, setzte an Stelle des historisch gewordenen das unwandelbare vernünftige Recht, an Stelle der durch feudale Systeme beschränkten Satzungen die unveräußerlichen freien und gleichen Rechte der Menschen. Aus der Idee des Naturrechts ergab sich die Forderung der „unbeschränkten Gewissensfreiheit und sodann Behauptung dieser Freiheit als eines Rechts, das von keiner irdischen Macht verliehen und daher von keiner irdischen Macht geschmälert werden dürfe". Aus diesen Gedanken ergaben sich wiederum die von Grotius beanspruchte Toleranz für die Ketzer, der von Pufendorf verbotene Haß gegen Andersgläubige, die von Thomasius vertretene Ansicht, daß der „Fürst kein Zwangsrecht habe, um jemanden zu verhalten, anders von seiner Erkenntnis zu reden als er denke".

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