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Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums · 1929-01-01 · 10 (1929) · p. Seite 16

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Journal
Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
Volume
10 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 16 (sequence 18)
Language
German
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16 Fritz Bamberger Freiheit ermögliche, indem sie als organisatorisches Prinzip die gegensätzlichen menschlichen Neigungen, die frei wirkend sich zerstören würden, zusammenfasse. Diese Ansicht hat Mendelssohn in gelegentlichen Äußerungen geteilt, er vertiefte sie in der Vorrede zu des Manasse ben Israel „Rettung der Juden" durch die Forderung, daß ausschließlich dem Staat ein solches Zwangsrecht zukomme und daß es „religiöse Gewalt" nicht geben dürfe. Auf diese Feststellung erhob Mörschel, der anonyme Verfasser einer Schrift „Das Forschen nach Licht und Recht", die naheliegende Frage, wie Mendelssohn mit solcher Feststellung die Tatsache des durch Offenbarung gegebenen sinaitischen Gesetzes vereine: „Inwiefern können Sie, mein teurer Herr Mendelssohn, bei dem Glauben ihrer Väter beharren, und durch Wegräumung seiner Grundsteine das ganze Gebäude erschüttern, wenn Sie das durch Mosen gegebene, auf göttliche Offenbarung sich berufende Kirchenrecht bestreiten?" Auf diese Anfrage, die, wie Mendelssohn sagt, ans Herz drang, antwortet er 1783 mit dem „Jerusalem", und wie bei den Positionen der Lavaterschriften muß darauf gesehen werden, daß dieser Charakter der Antwort bei der Darstellung und Bewertung der hier vertretenen Ansichten nicht vergessen wird. Die Anfrage Mörschels kommt aus dem Interesse, daß Lavaters Widmung verraten hatte: „Sollte der jetzt von Ihnen getane merkwürdige Schritt wohl wirklich ein Schritt von Erfüllung der ehemals an Sie ergangenen Lavaterschen Wünsche sein?" Und also bleiben auch die Grundpositionen des „Jerusalem" die alten, obschon die durch Mörschels Einwurf veränderte Richtung auch neue Gesichtspunkte bringt. Mendelssohn müßte zeigen, daß das mosaische Gesetz kein Zwangsrecht einschließt, kein eigentliches Kirchenrecht ist. „Der Staat gebietet und zwingt, die Religion belehrt und überredet; der Staat erteilt Gesetze, die Religion Gebote. Zwangsrecht hat nur der Staat; die Religion kann nur auf die Überzeugung einwirken, nur belehren und trösten; ihre Macht ist Liebe und Wohltun." Über dieser Aufteilung steht uneingeschränkt das Prinzip: „Grundsätze sind frei. Weder Kirche noch Staat sind berechtigt, mit Grundsätzen und Gesinnungen Vorzüge, Rechte und Ansprüche auf Personen und Dings zu verbinden." In diesem Dilemma unterscheidet Mendelssohn zwischen Religion und Judentum; er setzt Judentum und Gesetz gleich und zeigt, daß diese Gesetzgebung, die dem Judentum wesentlich ist, Wahrheiten und Überzeugungen nicht betrifft, daß es wirklich nur „Gesetze, Gebote, Befehle, Lebensregeln, Unterricht vom Willen Gottes, wie sie sich zu verhalten haben, um zur zeitlichen und ewigen Glückseligkeit zu gelangen...," aber „keine Lehrmeinungen, keine Heilswahrheiten, keine allgemeinen Vernunftsätze" sind. Formal ist im großen und ganzen alles in Ordnung; auf Kleinigkeiten, wie die, daß hier Gesetz und Gebot homonym gebraucht und also die im ersten Teil des „Jerusalem" gebräuchliche Aufteilung vergessen wird, soll nicht übertrieben Wert gelegt werden. Die Frage ist nur: wie verhält sich die Religion zu diesem Judentum? Mendelssohn erklärt, das Gesetz, d. h. doch das Judentum stehe „mit der

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