Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 15 (sequence 17)
- Language
- German
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Mendelssohns Begriff vom Judentum 15 Dadurch, daß die Offenbarung ausschließlichen Gesetzescharakter hat, fällt der Missionsgedanke — die Israeliten sind berufen, die göttlichen Wahrheiten zu verkünden — ganz aus. Der Zweck des Gesetzes ist auch und gerade in bezug auf die allgemeinen Wahrheiten ganz national beschränkt: es „scheinen die Ceremonialgesetze der Juden, unter andern uns unergründlichen Ursachen, zur Nebenabsicht zu haben, diese Nation von allen übrigen sichtbarlich auszusondern, und sie durch viele religiöse Tathandlungen unaufhörlich an jene heiligen Wahrheiten zu erinnern, die uns allen unvergeßlich sein sollten... Sie sollen uns erinnern, daß Gott ein einziger Gott sei, daß er die Welt erschaffen, daß er sie nach seiner Weisheit regiere und unumschränkter Herr über die ganze Natur sei, daß er die Nation durch außerordentliche Taten von der Unterdrückung der Ägypter befreit, daß er ihr Gesetze gegeben usw." In voller Absicht ist unsere Darstellung der Anschauung Mendelssohns vom Judentum bis hierher nur aus den Schriften der 70er Jahre geschöpft. Man sieht, wie von Anfang an alle Kategorien beieinander sind, die später den Begriff des Judentums konstituieren, aber man sieht nur hier den ursprünglichen Ort, den diese Kategorien einnehmen. Die Gesetzgebung hat, ganz abgesehen von ihrem Inhalt, zunächst nur den Zweck, als Ausgangspunkt der Offenbarung diese einer Kritik zu entziehen, der jedes andere „Wunder" nicht widerstehen kann. So kann die Existenz des Judentums auf eine verite de fait gegründet werden, die nur „historischer" Glaubwürdigkeit untersteht, und diese verite de fait wird als eine solche gezeigt, die nie aufgehoben wurde. Der so geschaffene Übergang zum Inhalt der Gesetzgebung führt den Gedanken anderseits weiter von der Begründung des Existenzanspruchs der jüdischen Religion zu ihrer inhaltlichen Bestimmung als einer Religion, von der ein wesentlicher Bestandteil — mehr ist nicht gesagt (vgl. das Zitat oben aus dem Brief an Elkan Herz vom 22. Juli 1771) — das Gesetz ist. Hier wird die Darstellung Mendelssohns unzulänglich; die Probleme, die sich weiter erheben, brauchen auch von ihm nicht gesehen werden, der in den zur Frage stehenden Arbeiten auf die ihm gestellten Fragen und die von diesen ausgehenden Schwierigkeiten Lösungen fand, die, wie man zugestehen muß, ausreichen, weil philosophische Richtigkeit und apologetisches Geschick vollendet vereint sind. Mendelssohn hat sich in religiösen Dingen öfters gegen solche „Konsequenzerei" gewandt, die sich mit der Zulänglichkeit von Lösungen für bestimmte, in Frage stehende Zwecke nicht begnügt und über den aktuellen Anlaß hinaus die gedanklichen Folgen gegeneinander ausspielt oder in sich ad absurdum führt. Wohl möglich also, daß er es abgelehnt hätte, die Frage zu beantworten, ob sich denn der Begriff eines göttlichen Gesetzes, dem sich eine Nation unterordnen soll, überhaupt mit dem Begriff des Menschen vertrage, ob religiöser Zwang sich mit der Idee der Freiheit vereinigen lasse. Ein gleiches Problem bestand für die Staatsphilosophie des 18. Jahrhunderts, soweit sie ihre Grundlage in einem Naturrecht hatte. Sie half sich leicht damit, die einengende Staatsgewalt als das Mittel zu erklären, das die größte Summe menschlicher