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Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums · 1929-01-01 · 10 (1929) · p. Seite 11

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Journal
Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
Volume
10 (1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 11 (sequence 13)
Language
German
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IRI
…/2707513-2707532--419-2707991
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Mendelssohns Begriff vom Judentum 11 den Bonnetschen Beweisen Entsprechendes geben könne, und zwar aus den Gründen, die oben als solche aufgeführt sind, die Mendelssohns vorlavatersche Stellung zum Judentum bestimmt haben. Mendelssohn hat das aus apologetischen Gründen nicht getan und sich auf ein Unternehmen eingelassen, dessen Gang ihm nun vorgeschrieben war. Er hat sich bemüht, in den ihm dargereichten Formen trotzdem diese Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen. Die Entwicklung des Begriffs vom Judentum in den Schriften des Lavaterstreits bis zum „Jerusalem" ist der Versuch, in sowohl religiös als philosophisch festgelegter Position die Eigenart des Judentums auszudrücken. „Herr Bonnet," erwidert Mendelssohn in der „Nacherinnerung", „macht Wunderwerke zu untrüglichen Kennzeichen der Wahrheit und hält dafür, sobald man glaubhafte Zeugnisse hat, daß ein Prophet Wunder getan, sei seine göttliche Sendung nicht mehr in Zweifel zu ziehen. Und nunmehr beweist er in der Tat nach einer sehr gesunden Logik, daß Wunderwerke nichts Unmögliches enthielten und daß Zeugnisse von Wunderwerken auch glaubwürdig sein können. Nach meinen Religionslehren aber sind alle Wunderwerke kein Unterscheidungszeichen der Wahrheit und geben von der göttlichen Sendung des Propheten auch keine moralische Gewißheit. Nur die öffentliche Gesetzgebung konnte nach unserer Lehre befriedigende Gewißheit geben, weil hier kein Kreditiv des Gesandten nötig war, indem die gesamte Nation den göttlichen Auftrag mit ihren Ohren vernommen hat. Hier sollten nicht Wahrheiten durch Tathandlungen, nicht Lehren durch Wunderwerke bestätigt werden, sondern man sollte glauben, die göttliche Erscheinung habe diesen Propheten zu ihrem Gesandten ernannt, weil jedermann diese Ernennung selbst gehört hat." Schon hier erscheint in der Mendelssohnschen Argumentation der Begriff der „Gesetzgebung", der dann nachher überhaupt das Judentum definiert. Davon ist jetzt noch nicht die Rede; wie bei Maimonides, den er zitiert und wörtlich übernimmt, dient die besondere Art der jüdischen Offenbarung, daß sie sich nämlich als Gesetzgebung vollzogen, dazu, den Wahrheitsanspruch dieser Offenbarung zu erweisen. In dieser Argumentation spielen verschiedene Motive zusammen. Die Öffentlichkeit der Gesetzgebung als Ausgangspunkt der Tradition bietet, wie vor Maimonides Jehuda Hallevi im „Kusari" ausführte, die Gewähr für deren historische Richtigkeit. Dieses Motiv ist auch bei Mendelssohn da, aber diese Öffentlichkeit kann auch das Wunder haben, und wichtiger also ist ihm der von Maimonides zu eben demselben Zweck herausgehobene Gesetzgebungscharakter der Offenbarung, d. h. ihre Unmittelbarkeit, wenn er sagt: „Eine jede Offenbarung wird durch Überlieferung und Monumente fortgepflanzt; hierin kommen wir überein. Aber nach den Grundsätzen meiner Religion wird die Quelle der Tradition eine öffentliche Gesetzgebung, nicht bloß Wunderwerke sein müssen." Offensichtlich will Mendelssohn so der Notwendigkeit entgehen, sich zu Bonnets „Tatbeweisen" äußern zu müssen. Diese bekommen ihren absoluten Charakter des letzten Beweises genommen und eine höhere Instanz der Bewahrheitung übergeordnet: das Ge-

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