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Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums · 1927-01-01 · 8 (1927) · p. Seite 24

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Journal
Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
Volume
8 (1927)
Date
1927-01-01
Page
Seite 24 (sequence 26)
Language
German
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IRI
…/2707513-2707522--326-2707896
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24 Daniel al-Kumisi Sekten darin überein, daß er den Fleischgenuß während des Exils verbietet Er begründet dieses Verbot auf Deut. 11,27: „Das Blut dleiner Opfer soll auf dem Altar des Ewigen, deines Gottes, vergossen werden, das Fleisch aber kannst du essen", was heißen soll, der Fleischgenuß ist nur zur Zeit der Darbringung von Opfern gestattet. Er stützt sich ferner auf Hosea 9,4 und Jes. 66,3. Da die in der Bibel aufgezählten Namen der unreinen Vögel uns nicht mehr verständlich seien, hält er, ebenso wie Anan, nur den Genuß von Tauben und Turteltauben für erlaubt. Er verbietet ferner den GenuS von nicht geschlachteten und toten Fischen, sowie von Fischblut. Von Eierm hält er nur Fischeier für erlaubt. Er begründet diese Meinung u. a. durch Deut. 22,6—7, wo bezüglich der Vögel vorgeschrieben wird, nur die Junges ans dem Nest zu nehmen, die Eier dagegen liegen zu lassen. Im Gegensatz zu Anan, nach dem die biblischen Reinheitsgesetze für die heutige Zeit nicht mehr verbindlich sind, behauptet er, wie Karkassani berichtet, daß die Berührung eines Aussätzigen auch heute noch unrein mache. In Übereinstimmung mit der herrschenden karäischen Auffassung verbietet er den Neumondstag auf Grund astronomischer Berechnungen festzusetzen. Für sein feindseliges Verhalten gegenüber den weltlichem Wissenschaften ist es bezeichnend, daß er dabei die Astronomie der in der Bibel (Deut. 18, 10} verbotenen Astrologie gleichstellt und unter Berufung auf Jes. 47,13—14 erklärt, daß diejenigen, die sich ihrer bedienen, verbrannt werden sollen. Für die Beobachtung des Neumondes, auf Grund deren nach ihm die Festsetzung des Neumondstages zu erfolgen hatte, erkannte er das Zeugnis von Muslimen als gültig an. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dler herrschenden karäischen Lehre nimmt er an, daß der Ausdruck „mi-mochorat ha-schabbat" (Lev. 23,10) den Tag nach dem Sabbat bezeichne, und daß demgemäß das Wochenfest stets auf den Sonntag fallen müsse, Als Jahresanfang sieht er den 10. Tischri, also den Versöhnungstag an, an dem alle Vergehen gesühnt werden. Die in Lev, 23,40 vorgeschriebenen Pflanzenarten sollen seiner Meinung nach nur zum Schmuck der Laubhütte dienen, und er nimmt in bezug auf dieses Gebot an, daß der Ausdruck S5Palmzweig" nur eine Erläuterung des Ausdruckes „die Frucht des herrlichen Baumes" sei. da die Palme als der schönste Baum gelte (vgl. Hohes Lied 7,8). Sehr rigoros ist er in bezug auf die Vorschriften über die Sabbatruhe, Er verbietet gewisse, sonst erlaubte Verrichtungen am Sabbat, wie z. B, das Reinigen der Hände mit Pulver oder Sand. Das Verbot, am Freitagabend Lichter anzuzünden, dehnt er auch auf die Rüsttage der Festtage aus. Die Pflicht zur Erfüllung religiöser Vorschriften beginnt seiner Meinung nach im Alter von zwanzig Jahren. Bei der Behandlung der Eheverbote deutet er den Ausdruck ,.Sche&- bassar" (Blutsverwandte) in Lev. 18,6 als entfernte Verwandte, indem er unter „bassar" die nächsten Verwandten, wie Eltern, Kinder und Geschwister und unter „scheer" deren Verwandte versteht. Die für Männer

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