Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 7 (1926)
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 32 (sequence 32)
- Language
- German
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32 Joseph Süß Oppenäieimer Es ist nun ungemein reizvoll zu verfolgen, wie sich Süß von dieser beinahe privaten Tätigkeit her allmählich die Leitung des württembergischen Landes aneignet. Um dies zu verstehen, müssen wir einen kurzen Blick auf die eigentümlich komplizierte Verfassung Württembergs und die Regierungsziele des neuen Herzogs werfen, Fox hat einmal im englischen Parlament erklärt, es gebe in Europa nur zwei Konstitutionen, die britische und die württembergische- In Wirklichkeit war das Geheimnis der württembergischen Verfassung, daß sich hier rein und unverfälschlich die mittelalterlich-ständisch-dualistische Staatsform erhalten hatte, als die mittelalterliche Welt längst schon versunken war. Ueberall sonst identifizierte sich jetzt der Herrscher mit dem Staate, zerschlug die intermediären Gewalten zugunsten der Einheit des Staates, zertrümmerte das Söldnerheer und schuf das stehende Heer, löste alte Bindungen des Bluts und des Gefühls und knüpfte neue rationale und zweckhafte mit kühlem, bewußtem Verstand. In Württemberg beinahe allein ließ die privatrechtliche, patrimoniale Auffassung vom Fürstentum die öffentlich-rechtliche Staatsauffassung der Moderne nicht aufkommen. Der Landesherr war hier nicht das Staatsoberhaupt, sondern nur der erste Adlige, nicht Herr des Landes, sondern nur Herr seines Kammergutes, seiner Regalien und Domänen. Die eigentlichen Herren waren die Stände. Mit ihrem Recht der Steuerverwilligung, der Mitwirkung an der Gesetzgebung, dem Besitz der landschaftlichen Steuerkasse standen sie dem Herzog so selbständig gegenüber, daß man von einem „zwiefachen Absolutismus" gesprochen hat. Sogar der Geheime Rat, die oberste Regierungsbehörde, sonst überall ein Werkzeug des Absolutismus, war in Württemberg seit 1620 auf die Landschaft verpflichtet. Der Herzog durfte ohne Wissen und Genehmigung der Stände keiner Union beitreten, kein Bündnis schließen, keinen Krieg beginnen und keinen beendigen. Selbst die Entwürfe der Kriegsleitung mußten der Landschaft vorgelegt werden, der auch die selbständige Verhandlung mit auswärtigen Mächten, die Stellung eigener Agenten in Wien, selbst eigener Aufsichtspersonen bei Hof und bei der Regierung gestattet waren. Die Gründe für diese autokratische Herrschaft der württembergischen Stände, die die Geschichte des Landes zu einem dramatischen Ringen der beiden Gewalten macht, sind verschiedenster Natur und sind hier nur zum Verständnis der Wirksamkeit und des Hasses gegen Süß zu streifen. Sie lagen zum Teil im Charakter des Schwaben, seiner exklusiven Eigenart, seiner alemannischen Unfügsamkeit, seinem trotzigen Freiheitsdrang, zum Teil in der politischen Unfähigkeit vieler württembergischen Herzöge, in der Schriftlichkeit der Verträge, besonders des Tübinger Vertrags, der unter ausdrücklicher Garantie des Kaisers und anderer Fürsten geschlossen worden war.