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Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · 6 (1925) · p. Seite 42

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Journal
Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
Volume
6 (1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 42 (sequence 44)
Language
German
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42 Zur Forfcbungsmetbode auf dem Gebiet des biblifchen Rechts läufig in vieler Beziehung noch nicht fyftematifch durebforfebt ift, dem biblifchen Recht nutjbar zu machen, muß vor allem die Hufgabe einer vergleichenden Betrachtungsweife des biblifchen Rechts fein. Daß die flnfprüche allerdings tro§ diefer Hilfsmittel nicht allzuhoch gefchraubt werden dürfen, braucht nicht befonders hervorgehoben zu werden. Es liegt dies eben daran, daß das gefamte zur Verfügung ftehende Gefefees« material, aus welchem wir das Recht des jüdifchen Volkes für die ganze Zeit feiner nationalen Exiftenz erfchließen wollen, im wefentlichen aus einigen wenigen Kapiteln des Pentateuch befteht. bekannt geworden ift, ftammt aus der füdbabylonifeben Stadt Warka und gehört der Zeit der Dynaftie von Ur (etwa 2200) an. Es bebandelt in feinen wefentlidtften flb* fchnitten familienrecbtUche Fragen (vergl. die Überfe^ung bei Meißner a.a.O. 150f.) ebenfo wie die etwas älteren fogenannten fumerifchen Familiengefetje, welche fieb am Ende der Serie ana ittiöu, einem Übungsbuch für den Unterricht im Sumerifchen befinden und aus der füdbabylonifeben Stadt Nippur ftammen (vergl. für fie Kohler=Peifer, Hammu* rabi's Gefe§ I, S. 133 f.). Weiteres Material aus diefer Epoche wird die von Kofchaker und Landsberger vorbereitete Bearbeitung der altmmerilcben Verträge bringen. fius der mittleren babylonifchen Zeit, aus derjenigen der Kaffiten* Herrfchaft (etwa 1750—1150) und der fp'äteren Dynaftien find nur relativ wenige Urkunden erhalten, während aus der neubabylonifchen Periode, insbefondere aus derjenigen der Chaldaer» Herrfchaft (625-538) eine ungeheure Maffe von Verträgen bekannt ift. Schon feit Jahr» zehnten liegt für diefe Epoche eine umfangreiche Publikation in Originalfchrift von Straßmaier, Babylonifche Texte, Leipzig 1889f. und eine teilweife Bearbeitung von Köhler« Peifer, Rus dem babylonifchen Recbtsleben, Leipzig 1890 f. vor. Diefe Texte find für unfere Betrachtung fchon deshalb bedeutungsvoll, weil die in ihnen zutage tretenden Recbtsanfcbauungen möglicherweife das Recht der Koloniften von Elephantine beeinflußt haben. Über das affyrifche Recht find wir in letzter Zeit beffer unterrichtet worden. Bis vor kurzem ftanden dem Forfcber nur die fogenannten neu=affyrifchen Urkunden aus dem 8. und 7. Jahrhundert zur Verfügung, die von Kohler*Ungnad (Hffyrifche Rechtsurkunden in Umfchrift und Überfettung, Leipzig 1913) bearbeitet worden find. In allerjüngfter Zeit find nun nicht unbedeutende Refte des bereits erwähnten altaffyrifchen Rechtsbuches zu» tage getreten, die in der erften Tafel das Recht der Ehefrauen, in der zweiten Tafel das Recht an Grundftücken behandeln (Vergl. die vollftändige Wiedergabe in Umfchrift und hebräifcher fowie polnifcher Überfettung bei Schorr, Pomnik Prawa Staroaffyryjskiego, We Lwowie 1923). Weiteres Material aus diefer Epoche werden etwa 350 altaffyrifche Rechtsurkunden bringen, die bei den Grabungen in flffur gefunden worden find und in dem Berliner Mufeum lagern. Bei diefer Gelegenheit mag auch auf die fogenannten kappadokifchen Urkunden hingewiefen werden, jene in der Ruinenftätte Kültepe unweit von Kaifarije gefundenen Texte, die in der legten Zeit das Intereffe der Fachkreife befonders erregt haben (Vergl. zunächft Landsberger, flffyrifche Handelskolonien in Kleinafien aus dem 3. Jahrtaufend, HO Bd. 24, Heft 4). Eine vollftändige Bearbeitung diefer Urkunden, die recht alt find, wohl etwas älter als die Hammurabi* Texte, durch Lewy fteht bevor. Diefe Bearbeitung im Zufammenhang mit der zu erwartenden Publikation der altaffyrifchen Rechtsurkunden wird darüber Auskunft geben, inwieweit Kappadokien unter affyrifchem Einfluß ge* ftanden hat, ob wir es bei diefem Lande mit einer autonomen Kolonie, mit einer Handels« kommune (fo Landsberger) oder mit einer affyrifchen Provinz (fo Lewy) zu tun haben.

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