Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 6 (1925)
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 41 (sequence 43)
- Language
- German
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Zur Forfcbungsmetbode auf dem Gebiet des biblifeben Recbts 41 der von dem bibtifeben Recbt dem Vater gewährte flnfprueb auf Zahlung von 50 Sekel als eine actio mixta anzufehen ift, als ein Hnfprucb, welcher teils ftrafrechtlichen, teils zivilrecbtlidben Charakter trägt.1) Die hier gegebenen Hinwetfe zeigen, daß die Recbtsvergleichung, vorfiebtig angewendet, dazu dienen kann, dem biblifdben Recht „gangbare Pfade zu ermitteln und aufklärende Nachrichten zu überbringen" (Rabel), daß fie uns in die Lage verfemt, unfere Kenntniffe auf diefem Gebiet zu erweitern und wenigftens in bezug auf einige Probleme Klarheit zu gewinnen. Dies gilt umfomehr, als in den legten Jahren die Recbtsdenkmäler von Völkern in den Kreis exakter recbtsgefcbicbtlicher Forfcbung einbezogen worden find, die einen ftarken geiftigen Einfluß auf das jüdifebe Recht ausgeübt haben, fodann durch Sprache und Raffe mit ihm in Verwandfcbaft ftehen. Wir meinen das babylonifcb-affyrifcbe Gefe^es» und Urkundenmaterial, welches der Boden des Zweiftromlandes in fo reicher Fülle zutage gefördert hat, daß es dereinft möglich fein wird, eine vollftändige Wirtfcbafts* und Rechtsgefchichte Babyloniens und fiffyriens vom 3. vorebriftlicben Jahrtaufend bis in die Zeit des Husklingens der babylonifchen Kultur, bis in die Zeit der Eroberung des Landes durch den Makedonenkönig Hlexander aufzubauen.2) Diefes Material, auch wenn es vor* 1) Für eine rein ftrafcecbtlicbe Vorfcbrift (öip) wird fie im Talmud Ketubbot 29f, 36 u. a. gehalten. 2) Da dem Fernerftebenden der Umfang des Materials vielleicht nicht bekannt ift, foll in Kürze auf die bedeutfamften Recbtsdenkmäler bingewiefen werden. Wer (ich des Näheren hierüber orientieren will, wird dies am beften an Hand von Meißner's großangelegter Kulturgefcbicbte (Babylonien und flffyrien, Band I, Heidelberg 1920) tun, welche in dem 6. Kapitel, Seite 147 f. das Recbt des Zweiftromlandes bebandelt. Unter den Recbtsdenkmälern ftebt im Mittelpunkt des Intereffes das umfangreiche pefetjgebungswerk des altbabylonifcben Königs Hammurabi (etwa 1950), welcbes zu Beginn des Jahres 1902 von einer franzöfifeben Expedition unter Leitung de Morgans aus dem flkropolisbügel von Sufa ausgegraben wurde. Es zerfällt nach der gebräuchlichen Zählung, nach derjenigen des erften Bearbeiters Scbeil, in 232 Paragraphen und enthält Vorfcbriften teils zivilreebtlicben, teils ftrafrechtlieben Inhalts (Vergl. die letzte deutfebe Überfettung von Ungnad bei 6reßmann, Texte und Bilder zum Alten Teftament, Tübingen 1909, Seite 140—171). Huf die einzelnen Satzungen kann des Näheren nicht eingegangen werden; es mag nur darauf bingewiefen werden, daß es fieb um kein einheitliches, in fich gefcbloffenes Gefe^eswerk bandelt, daß vielmehr ältere und jüngere Satjungen neben* einander auftauchen, daß neben nordbabylonifebem, alfo femitifebem Recht auch fumerifebe Rechtsanfchauungen Verwertung gefunden haben. Bahnbrechend find hierüber die flr» beiten von Paul Kofcbaker, insbefondere feine „Recbtsvergleicbenden Studien zur Gefetj« gebung Hammurapis, Königs von Babylon, Leipzig 1917. Inwieweit den einzelnen Rechtsnormen in der Praxis Geltung zugekommen ift, zeigen die in die Taufende gebenden altbabylonifcben Wirtfchaftsaufzeicbnungen, Kontrakte und Prozeßurkunden, welche in einer fortlaufenden Serie (Hammurabi's Gefet) Bd. 3 f., herausgegeben von Kohler »Ungnad, und nach des Erfterem Tode von Kofcbaker-Ungnad) bearbeitet werden. Die befte fpracb* liebe Einführung für fie bietet Scborr in feinem Werke, Urkunden über altbabylonifcbes Zivil* und Prozeßrecht, Leipzig 1913. Hus der Vor*Hammurabi*Zeit find zwei Gefe^esfragmente in fumerifeber Sprache erhalten. Das eine, welches jüngft durch Clay (The Yale Babylonian Collection I, Nr. 28)