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Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · 6 (1925) · p. Seite 40

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Journal
Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
Volume
6 (1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 40 (sequence 42)
Language
German
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40 Zur Forfcbungsmetbode auf dem Gebiet des biblifchen Rechts tauten: „wenn jemand eine Jungfrau findet, welche nicht verlobt ift, fie ergreift und ihr beiwohnt, worauf fie ertappt werden; (29) fo gebe der Mann, der ihr beigewohnt hat, dem Vater des Mädchens 50 (Sekel) Silber und ihm foll fie als Frau gehören, weil er fie vergewaltigt hat, zeitlebens kann er fie nicht verftoßen." Die herrfchende Lehre fieht nur in der zulegt ausgefprochenen Verwirkung des Scheidungsrechts eine Strafandrohung, während fie die Verpflichtung zur Zahlung von 50 Sekel Silber damit erklärt, daß diefe Summe dem normalen Kaufpreis entfpreche. Wir geben zu, daß eine derartige Interpretation möglich ift; zwingend ift fie aber keinesfalls. Ebenfo wie der Verluft des Scbeidungs« rechts kann auch die Zahlung der 50 Sekel eine Strafe darftellen, durch deren Entrichtung gleichzeitig der zivilrechtliche flnfprueb auf Zahlung des Kauf« preifes abgegolten fein follte. Nicht nur der Zufammenbang läßt eine der« artige Auslegung zu, londern auch die Syftematik des Gefe^es, welche vielfach flnfprüche zivilrechtlicher und ftrafrechtlicher Natur zu einem einzigen Hnfpruch (actio mixta) verknüpft. Die bereits erwähnte Parallele zu diefer Vorfchrift ift in § 54 des altaffyrifchen Gefetjes enthalten, wofelbft wir folgende Beftimmung finden: „Wenn jemand die Tochter eines Mannes, eine Jungfrau, welche im Haufe ihres Vaters wohnt, ufw., fei es inmitten der Stadt oder auf dem Felde oder während der Nacht auf einem freien Platje, in einer Scheune oder bei einem Fefte (?) in der Stadt gewaltfam gepackt und ihr beigewohnt hat; dann darf der Vater der Jungfrau die Gattin deffen, der der Jungfrau beigewohnt hat, nehmen, zur Beiwohnung darf er fie hingeben, ihrem Gatten braucht er fie nicht zurückzugeben, er kann fie nehmen; der Vater kann feine Tochter, der beigewohnt worden ift, demjenigen, der ihr beiwohnte, zur Ehe geben. Gefegt, eine Gattin von ihm ift nicht vorhanden, fo foll der, der ihr beiwohnte, das Dreifache an dem Geld des Preifes für die Jungfrau ihrem Vater geben, derjenige, welcher ihr beiwohnte, foll fie heiraten, er darf fie nicht verftoßen." Wir wollen auf diefe recht fchwierige Vorfchrift nicht weiter eingehen, uns vielmehr lediglich mit dem Hinweis darauf begnügen, daß bei demfelben Tatbeftand, wie ihn der Pentateuch regelt, gegebenenfalls eine zweifache Strafe eintreten kann, der Verluft des Scheidungsrechts, fodann eine Geldbuße, die das Dreifache des Kauf preifes beträgt, der für die Ehefrau im allgemeinen entrichtet wird. Diefe Regelung beftärkt uns in unterer Annahme, daß auch fcbildert, wie fie in der erften Hälfte des 2. Jabrtaufends in flffur beftanden haben. Diefes Rechtsbucb, welches im Jahre 1920 von Otto Schröder veröffentlicht und zum erften Male von Ehelolf-Kofchaker (Ein altaffyrifches Rechtsbuch, Berlin 1922) bearbeitet worden ift, enthält recht intereffante Parallelen zum biblifchen Recht, welche vielleicht zum Teil auf eine gegenfeitige Beeinfluffung zurückzuführen find. Erwähnt werden mag hierbei, daß dafelbft (KflV I Tafel 2 Zeile 11 f.) dem Erftgeborenen eine doppelte Erbportion zugebilligt wird, eine Regelung, der wir abgefehen von dem biblifchen Recht (Deut. 21, 17) in keinem anderen femitifchen Rechte begegnen.

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