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Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · 6 (1925) · p. Seite 39

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Journal
Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
Volume
6 (1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 39 (sequence 41)
Language
German
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Zur Forfcbungsmetbode auf dem Gebiet des biblifcben Recbts 39 Völkern ein Husfluß ihrer Rechtsüberzeugung ift, find wir in der Lage, aus diefem Bericht der Genefis den erwähnten Rechtsgedanken abzuleiten. Wir gelangen alfo zu der Überzeugung, daß das biblifche Recht aus der Ifoliertheit, in der es bisher geftanden hat, herausgehoben und im Zufammenbang mit der allgemeinen Recbtsgefcbicbte behandelt werden müffe. Infofern muß die Hrbeit au£ komparativer Grundlage vorgenommen werden, allerdings nur in dem Sinne Rabeis und Kofchakers, das zunächft die eigenen Quellen herbeigezogen werden, und nur fubfidiär die Ergebniffe der Recbtsgefcbicbte Verwertung finden dürfen. Neben der allgemeinen Recbtsgefcbicbte fällt bei einer Bearbeitung des biblifcben Rechts auch der fpeziellen Rechtsvergleichung eine bedeutfame Rolle zu. Bezweckt jene insbefondere, die allen Völkern gemeinfamen Grundanfebauungen zu erfcbließen und mit ihrer Hilfe Spuren der gleichen Rechtsauffaffung bei einem beftimmten Volke wahrzunehmen und zu deuten, fo dient die Rechtsvergleichung, d. h. die Beiziehung einzelner Rechte dazu, primitive Gedankengänge kennen zu lernen und auf diefe Weife neue Problemftellungen zu fdbaffen und Zweifel bei der juriftifeben Auslegung von Texten zu befeitigen. Die Rechtsvergleichung foll alfo nicht Selbftzweck fein; fie foll nicht darin beftehen, gleichartige Recbtsfät^e aus vermiedenen Rechtsgebieten zufammenzuftellen, wie dies vielfach gefebeben ift und auch heute noch gefchieht, fie foll vielmehr Mittel zum Zweck fein, dazu verhelfen, verloren gegangene Gedankengänge wieder zu beleben und auf diefe Weife Lücken der Überlieferung zu ergänzen. Wenn wir bei der Befprechung der älteften biblifcben Ehefchließungsform die Vermutung ausgefprochen haben, daß die Heirat möglicherweife — abgefehen von der Zahlung des Brautpreifes — in einer traditio puellae und anfcbließender copula carnalis beftanden habe, fo wurden wir zu diefer Problemftellung nur dadurch veranlaßt, daß wir eine gleiche Erfcbeinung auch in anderen Rechtsfyftemen wahrgenommen haben. Oder ein anderes Beifpiel, welches ebenfalls dem Ebefcbließungsrecbt angehört und fchon deshalb ganz interreffant ift, weil es die Frage betrifft, ob der Mohär im allgemeinen auch wirtfehaftlich als Kaufpreis angefehen wurde. Die berrfebende Meinung, die diefe Frage bejaht, ftü^t fich darauf, daß der Mobar nach Deut. 22, 28f., 50 Sekel Silber betragen habe, eine Summe übrigens, welche einem heutigen Werte von 125 Mk. entfpricht und vielleicht auch fchon zur Zeit des deuteronomifeben Gefe^gebers kein ßquivalent für den Verkauf einer Frauensperfon dargefteilt haben kann. Aber felbft wenn wir dies Le^tere unentfdbieden laffen, kommen wir zu einem anderen Refultat als die berrfebende Hnficht, fobaid wir die genannte Stelle des Pentateucb noch einmal im Zufammenhang mit einer in der erften Tafel des altaffyrifcben Rechtsbucbs1) enthaltenen Gefetjesvorfcbrift betrachten. Deut. 22,23 f. 1) Es bandelt fleh hierbei um einen etwa aus der Zeit Tiglat Pilefev3 I (ca. 1100) ftammenden juriftifeben Text, wobl um einen Recbtsfpiegel für Frauen, der Zuftände

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