Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 6 (1925)
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 38 (sequence 40)
- Language
- German
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38 Zur Forfcbungsmetbode auf dem Gebiet des biblifcben Rechts die biblifcben Quellen angewiefen find. In bezug auf einzelne Probleme, ins* befondece auf folcfoe des Familien« und Erbrechts, gewähren üe genügendes Material, um ein abfchließendes Urteil zu gewinnen, ja fogar unter Umftänden, um das Recht früherer Epochen kennen zu lernen. In anderen Rechtszweigen hingegen, vor allem in denen des Vermögensrechts, ift die Überlieferung eine febr unvollftändige. Lücken auf Lücken klaffen und laffen es zur Unmöglichkeit werden, lediglich mit Hilfe der Quellen ein befriedigendes Refultat zu erzielen. Hier kommt uns nun die allgemeine Rechtsgefchichte zu Hilfe. Sie lehrt, daß genau fo wie es Triebe gibt, die allen Menfchen gemeinfam find, auch in der Rechtsgefchichte Grundanfchauungen exiftieren, die bei allen Völkern unabhängig von ihrer nationalen Eigenart in Erfcbeinung treten, die als „allgemeine kulturelle Bedingungen" die individuellen Züge eines jeden Volkes mehr oder weniger beeinfluffen.1) Um ein Beifpiel zu erwähnen: in allen antiken Rechten, die uns bekannt find, weift der Kaufvertrag diefelben cha« rakteriftifchen Züge auf; es findet ein fofortiger Hustaufch der beiderfeitigen Leiftungen ftatt, fo daß die Zahlung des Preifes die Vorausfe^ung für den Eigentumsübergang an der Ware bildet.2) Vielleicht hängt dies damit zufammen, daß fich der Kaufvertrag aus dem Taufchvertrag entwickelt bat, und daß die Kontrahenten, bei denen fich Mangel und Überfluß auf denfelben Gegenftand konzentrierten, auf fofortige gegenfeitige Befriedigung ihrer Bedürfniffe be« ftanden haben (Neubauer a. a. 0. 36), vielleicht auch damit, daß fich bei dem Fehlen einer ftarken öffentlichen Gewalt als Schülerin der vermögensrechtlichen Intereffen ein Hinausziehen der Erfüllung in die Zukunft von felbft verboten bat (Hübner a, a. 0. 446). Jedenfalls können wir auf Grund der Erfahrung annehmen, daß diefer Saf} auch für das biblifche Recht gegolten hat, felbft wenn wir nur ganz geringe Hinweife hierauf finden. In den Gefetjen fchauen wir uns vergeblich nach einer derartigen Rechtsvorfchrift um. Wir erinnern uns aber, daß bei dem Kauf der Höhle Machpela (Gen. 23) ein gleicher Rechts« gedanke zutage tritt. Dortfelbft wird Vers 16 erwähnt, daß der vereinbarte Kaufpreis an Efron entrichtet wird, woraufhin Vers 17 fortfährt: und es ging das Feld des Efron in das Eigentum des Hbraham über. Der Eigentumsübergang an dem Felde wird alfo in eine Hbhängigkeit zur Entrichtung des Kaufpreifes gebracht (weniger klar gebt dies aus dem Landkauf in Flnatot, Jer. 32,6 hervor). Ohne Kenntnis der Ergebniffe der Rechtsvergleichung wären wir nicht berechtigt, aus der Erzählung von dem Kauf der Höhle Machpela Schlüffe zu ziehen, da es fich um einen Einzelfall handeln könnte, bei welchem zufällig der Kaufpreis direkt vor der Übergabe des Feldes entrichtet worden ift. Nachdem wir aber wiffen, daß ein derartiges Handeln bei allen antiken 1) Vgl. die trefflieben ßusfübrungen von Kofcbaker, babylonifcb*affyrifcbes Bürg» febaftsreebt, Leipzig »Berlin 1911, Einleitung; Rabel, die Verfügungsbeicbränkungen des Verpfänders, Leipzig 1909, Einleitung; Neubauer a. a. 0. Einleitung. 2) S. San»Nicolö, die Scblußklaufeln der altbabylonifcben Kauf* und Taufcbvertrage, München 1922. S. 7, wo weitere Literatur angegeben wird.