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Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · 6 (1925) · p. Seite 37

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Journal
Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
Volume
6 (1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 37 (sequence 39)
Language
German
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IRI
…/2707513-2707526--228-2707796
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Zur Forfcbungsmetbode auf dem Gebiet des biblifdben Recbts 37 die Terminologie des Ebevertrages C^rn:, npb) von derjenigen des Kaufvertrages, fowobl des über Mobilien, als auch des über Immobilien (z. B. -tto, n:p) völlig verfdbieden ift. Vergleichen wir die Ergebniffe miteinander, die wir für die Heiratsform des biblifeben Recbts und für die des Papyrus G gefunden haben, fo ergibt fieb eine vollftändige Übereinftimmung in den zutage tretenden Rechts« anfdbauungen. Hier wie dort ift die Stellung, welche die Frau einnimmt, eine rein paffive, hier wie dort wird für die Hingabe der Braut eine Gegengabe an den Muntwalt entrichtet Ja, noch mehr: auch in der Husdrucks weife beitebt eine Übereinftimmung infofern, als in beiden Fällen der Brautpreis als Mohär bezeichnet wird. Diefe gemeinfamen Merkmale, fowobl in fachlicher als auch in formeller Beziehung laffen darauf fdbließen, daß den jüdifchen Koloniften inElepban* tine biblifche Recbtsanfcbauungen vorfebwebten, als fie ihre Töchter zur Ehe gaben. Steht dies auf der einen Seite feft, fo wäre es auf der anderen Seite verfehlt, hieraus fcbließen zu wollen, daß auch der übrige Inhalt des Ehe* Vertrages von fiffuan jüdifches Recht zum Husdruck bringt. Bei den Beftimmungen über die Hufhebung der Ehe wird zwifchen einer Verftoßung der Frau ("pri) und einer Scheidung in öffentlicher Gemeindeverfammlung (wiö) unterfchieden. Der Unterfcbied dürfte darin beftehen, daß eine formlofe Verftoßung ohne Hngaben von Gründen rein willkürlich erfolgen kann, während eine Scheidung, welche auch die Ehefrau herbeizuführen imftande ift, nur unter gewiffen Umftänden zuläffig ift. Ein Unterfcbied zwifchen einer formlos vor* genommenen Verftoßung und einer formellen Ehefcheidung ift, wie wir bereits bemerkt haben, auch dem jüdifchen Recht nicht unbekannt. Ob aber diefe Unterfcheidung mit derjenigen des Papyrus G identifch ift, läßt fich leider nicht mit Beftimmtbeit angeben. Dafür würde fprechen, daß eine derartige Diffe* renzierung, foweit uns bekannt ift, in anderen altorientalifcben Rechtsgebieten nicht zu finden ift, fodann, daß nach dem Papyrus G in Übereinftimmung mit der biblifeben Regelung der Frau lediglich bei einer formellen Scheidung das Recht zugefprochen wird, zu geben, wohin fie wolle, nicht hingegen bei einer einfeitigen Verftoßung. flndererfeits fällt wiederum bei der Urkunde auf, daß auch die Ehefrau ein Recht auf Scheidung befi^t, eine Erfcbeinung, der wir wohl in den demotifeben Urkunden der Perferzeit begegnen, welche derfelben Epoche angehören wie unfer Papyrus G von Rffuan1), nicht hingegen im biblifeben Recht. Wir find alfo hierüber zunäcbft nur auf Vermutungen an* gewiefen, ohne zu einem entgültigen Refultat gelangen zu können. Kehren wir nach diefem Husblick auf einige Probleme des jüdifchen Familienrecbts im Hnfcbluß an unfere Betrachtung des Papyrus G von Hffuan zu unferem eigentlichen Thema, zur Darlegung der Forfcbungsmetbode auf dem Gebiet des biblifeben Recbts, zurück. Wir glauben, febon an Hand eines Bei* fpiels dargetan zu haben, daß die vorhandenen Elepbanfine«Papyri eine felb» ftändige Verwertung nicht geftatten, fo daß wir für unferen Zweck lediglich auf 1) Vgl. Möller a. a. 0.17.

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