Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 6 (1925)
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 36 (sequence 38)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 84% known words query
- IRI
…/2707513-2707526--227-2707795- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
36 Zur Forfrfmngsmetbode auf dem Gebiet des biblifchen Rechts Annahme nahe, daß er als Gegenleiftung für die Hingabe der Tochter an« zufpreeben ift. Diefe Vermutung findet ihre Beftätigung wenn wir unfer Hugenmerk auf die übrig bleibende Bibelftelle, auf Exod. 22, 15 richten. Das Gefet} legt dem Verführer einer unverlobten Jungfrau die Verpflichtung auf, frt1")^ rraisb ib. Der Sinn diefes Sa^es ift infofern klar, als alle Exegeten darin übereinftimmen, daß der Verführer die verführte Perfon heiraten müffe. Jeden« falls fteht das Verbum 'TW in engftem Zufammenhang mit unferem Worte Mohär, und zwar in der Weife, daß der eine Ausdruck von dem anderen abgeleitet ift. Eine derartige Ableitung fe§t aber voraus, daß die Hingabe des Mobar einen Akt der Ebefdbließung felbft darftellt, oder wenigftens einen folchen, der vor der Perfizierung des Ehevertrages liegt. Da nun, wie bereits ausgeführt worden ift, die Eingehung der Ehe durch die Heimführung der Braut in das Haus des Bräutigams, in den älteften Zeiteu vielleicht durch an» fcbließende copula carnalis ihren Abfchluß findet, muß die Überfettung „Morgengabe" ausfeheiden, da es fich bei der Morgengabe um ein Gefcbenk handelt, welches weder für die Wirkfamkeit der Eheschließung felbft Bedeutung hat, noch vor derfelben an die Braut entrichtet wird. Wir gelangen alfo zu folgendem Refultat: der Mohär ift eine Gabe (Geld* fumme), die vor der Eheschließung gewährt wird und in das Eigentum des Brautvaters fällt. Damit kann fie aber rechtlich nur als Kaufpreis angefehen werden, fodaß die jüdifefvbiblifebe Ehe nach der gewöhnlichen Nomenklatur als „Kaufehe" bezeichnet werden muß. Mit diefem Ergebnis ftimmen die hiftorifeben Berichte des Alten Teftaments überein, auf welche in der in Vorbereitung befindlichen Arbeit des Näheren eingegangen werden foll. Allerdings darf aus diefer Auffaffung kein Schluß auf die Stellung der Ehefrau gezogen werden. Selbft wenn wir zunäcbft der berrfebenden Anficht darin folgen, daß es vielleicht Zeiten gegeben hat, in welchen Frauen nicht anders erworben wurden, als man etwa eine Sklavin oder einen fonftigen Gegenftand kaufte, wäre eine derartige Anfcbauung für die Zeit der biblifchen Quellen völlig unmöglich. Hierauf deutet febon die Tatfacbe hin, daß mitunter bei der Werbung der Braut an diefe felbft Gefcbenke entrichtet werden (Gen. 24, 53), hierauf deutet des Weiteren hin, daß die Braut unter Umftänden eine Mitgift erhält, die von erheblichem Werte ift und den Brautpreis um ein Mehrfaches überfliegen haben dürfte (Jos. 15, 18 f. - Ri. 1, 14f.). In folchen Fällen kann der Brautpreis wirtfebaftlicb für den Muntwalt keineswegs ein Hquivalent für die Hingabe der Braut dargestellt haben. Ja, man wird, wie Schon angedeutet worden iSt, darüber hinaus das Problem aufrollen müffen, ob überhaupt jemals die Heirat als ein wirklicher Kauf angefehen worden ift, oder ob nicht von vorneherein ein Unterfchied zwifeben beiden, zwifchen der Ebefcbließung und etwa einem Sklavenkauf beftanden bat, fodaß alfo lediglich gewiffe kaufrechtlicbe Grundfä^e für den Abfchluß der Ehe Verwendung gefunden hätten. Nur mit diefer letzteren Annahme würde nämlich übereinftimmen, daß