Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 6 (1925)
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 35 (sequence 37)
- Language
- German
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Zur Forfcfmngsmetbode auf dem Gebiet des biblifchen Rechts 35 Mobar nicht aufbringen, muß es üblich gewefen fein, daß ein folcber anläßlich der Heirat von Seiten des Bräutigams entrichtet worden ift. Welche Bedeutung hat nun diefes Wort Mohär, von deffen Definition die Entfcheidung darüber abhängt, ob die jüdifcbe Ehefchließung Elemente enthält, die urfprünglich dem Kauf recht angehört haben? Leider ftehen üch hierüber unter den Lexikographen und Exegeten zwei Meinungen gegenüber. Nach der einen Hnficht, nach derjenigen, welche die jüdifche Ehe als Kaufebe betrachtet, bedeutet Mohär „Kaufpreis" oder „Brautpreis", während es nach der anderen Hnficht, welche die Kaufehe ablehnt, als eine „Morgengabe" anzufehen ift, d. h. als ein Gefchenk, welches die Ehefrau von Seiten ihres Mannes am Tage nach der Brautnacht erhält (pretium pudi* citiae). Diefe Meinungsverfchiedenheit zwingt uns, eine erneute Prüfung der« jenigen Quellen vorzunehmen, in denen das fragliche Wort enthalten ift. Hierzu fei von vornherein bemerkt: wenn Mohär der Kaufpreis ift, welcher für die Hingabe der Frau entrichtet wird, fo muß er an den Brautvater und zwar vor oder bei der Ehefchließung ausgehändigt werden; wäre hingegen Mobar mit „Morgengabe" zu überfeinen, fo würde die Leiftung nach der Ehefchließung an die Braut felbft bewirkt werden müffen. Diefe Erwägungen erleichtern die Entfcheidung und geftatten es, tro§ der wenigen in Betracht kommenden Quellen ein lieberes Urteil zu gewinnen. Das Wort Mobar kommt — abgefehen von der bereits erwähnten Stelle im 1. Buch Samuel — zweimal in der Bibel vor: wenn jemand, fo beftimmt Exod 22, 15, 16 eine unverlobte Jungfrau verführt und ihr beiwohnt, fo ift er verpflichtet, fie zum Weibe zu nehmen Cvdab ib ^rro). Wenn fieb nun ihr Vater weigert, fie ihm zu geben, fo foll er Geld darwägen entfpreebend dem Mobar der Jungfrauen (nbirnn *)'-i23 bpti-» sps). Der betreffende Ausdruck findet fich des Weiteren in Gen. Kapitel 34 und zwar in folgendem Zufammenbang: Sichern, der Sohn Cbamor's bat Dina, die Tochter Jakobs vergewaltigt. Da er mit ganzer Seele an ihr hängt, bittet er feinen Vater, ihm das Mädchen zum Weibe zu geben. Cbamor verfucht dies und wendet fich an Jakob und deffen Söhne, denen er bei diefem Hnlaß erklärt: (12) -rrai -tro -iwa i^tt rrtiab -isw na nb wn ibs i^aan tcJm rtinai „Legt mir einen großen Mobar auf und viel Gefchenke, und ich will fie geben, wie Ihr zu mir fprecht; nur gebt mir das Mädchen zum Weibe". Diefe le^te Stelle ift für die Beurteilung der Frage, ob Mobar „Morgengabe" oder „Brautpreis" bedeutet, völlig belanglos. Weder läßt fich aus ihr entnehmen, wann fie entrichtet wird, ob vor oder nach der Ehefchließung, noch an wen die Husbändigung erfolgen follte, ob an die Braut felbft oder an deren Vater. Hnders die erwähnte Erzählung in I. Sam. 18. Hus diefer ergibt fich, daß Saul, alfo der Vater berechtigt ift, Verfügungen über den Mobar zu treffen, evtl. auf ihn zu verzichten, eine Regelung, die den Schluß zuläßt, daß der Mobar dem Brautvater zufteben follte. War dies aber der Fall, fo liegt die 3*