Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 6 (1925)
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 34 (sequence 36)
- Language
- German
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34 Zur Forfcbungsmetbode auf dem Gebiet des biblifeben Rechts Spracbfcbat^ ein Rusdruck für „eine Heirat eingeben" von Seiten der Frau nicht bekannt ift. Es ift bezeichnend, daß felbft bei der erwähnten Beftimmung betreffs der Töchter Zelafhad's, wo der Gefetjgeber die Freiheit der Willensentfchließung der Frau bei der Eingehung der Ehe hervorbeben will, eine Wendung gebraucht wird, Jn^nn „fie follen zu Frauen werden4), welche die Frau als Objekt des Ebevertrages erfcheinen läßt. Eine derartige Ausdrucks« weife wäre völlig undenkbar, wenn Frauen im allgemeinen felbft eine Ehe eingehen könnten. Neben der Übergabe der Frau in die Gewalt des Mannes fcheint in der älteften Zeit noch ein weiterer Hkt zur Perfizierung der Ehe notwendig gewefen zu fein. In einer Reibe recht alter Quellen wird bei der Notifizierung der erfolgten Ebefchließung hinzugefügt, daß ein Beilager ftattgefunden habe. So heißt es in Gen. 30,4, „und fie (Rabel) gab ihm die Bilba, ihre Magd zur Frau, und Jakob wohnte ihr bei", oder in Gen. 32, 2, „es fah dort Juda die Tochter des Kananiters mit Namen Sua; er nahm fie zum Weibe und wohnte ihr bei". Schließlid) wäre Gen. 29, 21 zu erwähnen, wo Jakob feinen Wunfdb nach der Erlangung Kabels in die Worte kleidet, „bringe mir meine Frau, denn meine Tage find voll, damit ich ihr beiwohne". In allen diefen Fällen, ebenfo auch beifpielshalber in der recht altertümlich erfebeinenden Vorfcbrift Deut. 22,13 wird der Hkt der Beiwohnung durch das Verbum «na zum Hus« druck gebracht, während an anderen Stellen der Ausdruck w Verwendung findet. Vielleicht läßt die Erwähnung der copula carnalis durch das Wort am den Schluß zu, daß diefe eine juriftifche Bedeutung hatte und für den Hbfchluß des Ebevertrages von konftitutiver Wirkung war,1) eine Erfcbeinung, für welche die Recbtsgefcbichte Parallelen aufweifen würde. Sowohl in germanifeben wie in grieebifchen Rechten, möglicherweife auch im altbabylonifcben Recht fchloß fieb an die Übergabe der Braut und deren Heimführung in das Haus des Bräutigams (Brautlauf) eine Vollziehung des Beilagers an, welche als Teil des Ehefdbließungsaktes felbft angefeben wurde.2) Mit der traditio puellae feitens des Brautvaters an den Bräutigam und der fieb in der älteften Epoche hieran anfchließenden copula carnalis ift in« deffen der Inhalt des Ehevertrages noch nicht erfchöpft. Im erften Buch Samuel 18,22 f wird berichtet, daß der nachmalige König David auf Ver« anlaffung Sauls durch deffen Diener ermuntert wird, um Michal, die Tochter des Königs, zu werben. Als David hierauf bemerkt, daß er ja nur ein armer, geringer Mann fei, läßt ihm der König ausrichten, 'trittH "pttb VN „dem König liege nichts an dem Mobar, vielmehr wolle er 100 Vorhäute der Pbi« lifter haben". Wenn hierbei David von vornherein einwendet, er könne den 1) So febon Neubauer, a. a. O. 39 f., v/o aueb über die „Bia" als Entftebungsgrund der Ebe im talmudifcben Recht gebandelt wird. 2) Hübner, Grundzüge des Deutfcben Privatrecbts, Leipzig 08 S. 575; Beaucbet, Hiftoire du droit prive de la republique fltbenienne, Paris 1897 I S. 128; Kofcbaker a. a. 0.141 f.