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Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · 6 (1925) · p. Seite 33

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Journal
Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
Volume
6 (1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 33 (sequence 35)
Language
German
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IRI
…/2707513-2707526--224-2707792
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Zur Forfdmngsmetbode auf dem Gebiet des biblifeben Rechts 33 Das Letztere ift nicht unbeftritten. Gerade in jüngfter Zeit wird ver« febiedentlicb die Anficht vertreten, daß die biblifebe Ebefcbließung keine kauf* rechtlichen Etemente enthatten, vielmehr durch bloße Heimführung der Braut in das Haus des Ehemannes nach Abfcbluß eines diesbezüglichen Vertrages erfolge, ohne daß von Seiten des Bräutigams eine Gegenteiftung an den Muntwalt der Braut entrichtet würde.1) Mit Rückficht auf diefe Uneinigkeit in der Literatur hat der Verfaffer eine erneute Prüfung diefer Frage vorgenommen und dabei auf die Terminologie des Ehevertrages befonders Rückficht genommen. Im Folgenden follen die Ergebniffe kurz mitgeteilt werden, während die Gefamtdarftellung unter Beifügung des wiffenfchaftlichen Apparates einer befonderen Abhandlung vorbehalten bleibt. Der am häufigften begegnende Ausdruck für „beiraten" und zwar vom Manne ausgefagt, ift npb oder iidab npb (entfprechend dem altbabylonifchen assatam ahazu). fitis tt"^ np^ -o, fo beginnen die Beftimmungen des Denteronomium 24,1 über die Ebefcbeidung, wenn fie zum Ausdruck bringen wollen, daß eine rechtsgültige Ehe zwifchen Mann und Frau gefcbloffen worden ift. Die Grundbedeutung von npb ift „ergreifen, annehmen, in Beut) nehmen", fodaß Siw npb „eine Frau in Befi§ nehmen" bedeutet. Wie diefe Befi§- ergreifung ftattfindet, lehren die Pbrafen, welche für die Ebefcbließung vom Standpunkt der Frau aus gebraucht werden, traab -ps (entfprechend dem altbabylonifchen ana assütim nadanu) ift die Wendung, die im allgemeinen die Verheiratung einer Frau zum Ausdruck bringt. Diefer Sprachgebrauch deutet darauf hin, daß genau fo wie etwa im altbabylonifchen Recht die Heirat in der Befi^ergreifung des Ehemannes an der Ehefrau befteht, die wiederum durch die traditio puellae feitens des Muntwalts der Braut an den Bräutigam vermittelt wird. Aus der Ausdrucksweife geht ferner hervor, daß die Frau grundfätjlicb nicht Subjekt, fondern Objekt des Ehevertrages ift; fie ift nicht in der Lage, felbftändig einen Ehevertrag abzufcbließen, fondern wird von ihrem Gewalthaber zur Ehe gegeben. Nur dann befteht eine Ausnahme, nur dann kann eine Frau als Kontrahentin auf* treten, wenn ein Gewalthaber nicht mehr vorhanden ift. Die vaterlofen und bruderlofen Töchter Zelafbad's können denjenigen heiraten, der ihnen felbft gefällt (Num. 36, 6). Hieraus darf aber nun nicht gefolgert werden, daß nur jugendliche Töchter beim Ehefchließungsakt eine paffive Rolle fpielen, und daß es ftets zufällig minderjährige Frauen find, die nach den Patriarchen-Erzählungen heiraten bzw. verheiratet werden. Denn auch in den Gefetjesvorfcbriften, welche doch wohl nicht nur die Rechtsbeziehungen jugendlicher Perfonen regeln wollen, ift von einer Verheiratung der Frauen durch ihren Vater die Rede (Exod. 22, 16; Deut. 22? 16). Hinzu kommt vor allem, daß dem biblifeben 1) So vor allen Neubauer, in der bereits erwähnten Schrift über die Gefcbicbte des biblifcb-talmudifchen Ehefchließungsrechts. 3

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