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Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · 6 (1925) · p. Seite 32

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Journal
Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
Volume
6 (1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 32 (sequence 34)
Language
German
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32 Zur Forfcbungsmetbode auf dem Gebiet des biblifcben Rechts kann nicht damit begründet werden, daß die Tochter noch im jugendlichen Alter geftanden und ihr Vater in Husübung einer Hltersvormundfchaft1) gehandelt habe; denn wir wiffen aus zwei anderen Urkunden, den Papyri C und D von Hffuan, daß Mibtahja bereits 19 Jahre vor fibfaffung des Papyrus G eine frühere Heirat eingegangen war. Die Vormundfchaft über fie ift mithin als Gefchlechtsvormundfchaft anzufeben, remitierend daraus, daß Frauen eine derartige Handlungsfähigkeit nicht befugen. Die Urkunde gibt des Weiteren an, daß bei der Hingabe der Frau in die Gewalt des Mannes, bezw. vor derfelben eine Gegengabe an den Vater (nrro) in Höhe von 5 Sekeln entrichtet wird. Die Ehefchließung befteht demnach in einem Hustaufch von Braut und Brautpreis, einer Heiratsform, die einer Reihe von antiken Völkern gemein ift und mit einem Schlagwort als „Kaufheirat" bezeichnet wird. Gegen diefe Konftruktion wird ins Treffen geführt, daß fie an dem Inftitut der Mitgift fcheitern müßte, welche wir in den folgenden Zeilen finden; wenn die Mitgift, welche Mibtabja erhält, 651/2 Sekel betvage, könne der lächerlich geringe Kaufpreis von 5 Sekeln nicht als wirtfehaftliches Äquivalent für die Tochter angefeben werden. Hber zu Recht befteht hierfür die Warnung Kofchakers,2) daß das Fehlen eines wirtfehaftlichen Äquivalents nicht dem des rechtlichen gleichzufe^en fei. Wirtfchaftlich bietet allerdings die Gegengabe des Bräutigams keinen Erfat) für den Wert, den die Tochter repräfentiert, in rechtlicher Beziehung kann fie aber nicht anders, denn als Kaufpreis aufgefaßt werden. Und dies ift das Wefentliche, da es fich bei der Frage der Kaufehe lediglich darum handelt, ob der Bräutigam für die traditio puellae einen Gegenwert entrichten muß. Ift dies der Fall, fo ift die Ehe eine Kaufehe, felbft wenn der Bräutigam eine wertvollere Mitgift erhalten follte. Das Inftitut der Kaufehe können die jüdifeben Koloniften nicht aus dem ägyptifchen Recht entlehnt haben. In diefem war es nämlich, wenn es dafelbft überhaupt beftanden hat, fchon Jahrhunderte vorher in den Zeiten der 22.— 26. Dynaftie, bis in welche wir die Entwicklung des Ehevertrages verfolgen können, überwunden.3) Hier wird der Ehevertrag zwifchen Braut und Bräutigam abgefchloffen und zwar in der Weife, daß die Braut felbft und nicht der Vater eine Frauengabe von Seiten des Bräutigams erhält. Hingegen begegnen wir der Kaufheirat zu diefen Zeiten in verfchiedenen orientalifcheh Rechten; vereinzelt kommt fie im neubabylonifchen vor, wo fie allerdings im Großen und Ganzen überwunden ift;4) fodann durchgängig im jüdifch-biblifchen Recht. 1) Das Wort Vormundfchaft foll lediglich das Gewaltverhältnis zum Ausdruck bringen. 2) Rechtsvergleichende Studien zur Gefetjgebung Hammurapis, König von Babylon, Leipzig 1917 S. 198. 3) Vgl. hierüber Möller, 2 Ägyptifcbe Eheverträge Aus Vorfaitifcher Zeit, Abband* lungen der Akademie der Wiffenfchaften, Berlin 1918. 4) Vgl. den Ehevertrag Straßmaier Nbk. 101; Kohler*Peifer, Aus dem babylonifchen Rechtsleben; Leipzig 1890 I. S. 7f.

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