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Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · 6 (1925) · p. Seite 31

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Journal
Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
Volume
6 (1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 31 (sequence 33)
Language
German
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Zur Forfcbungsmethode auf dem Gebiet des biblifcben Rechts 31 In den Eingangszeilen diefer Urkunde (l bis 3 a) wird berichtet, daß am 26. Tisri im 25. Regierungsjahre des Königs Hrtaxerxes (I) ein ägyptifdber Beamter (wohl Palaftdiener bs-na aus arad ekal) mit Namen Rsbor dem fframäer Mahfeja, von dem bereits die Rede gewefen ift, folgende Erklärung abgibt: (3b) Ich bin in Dein Haus gekommen, damit Du mir Deine Tochter Mibtabja zur Ehe gibft. (4) Sie ift meine Frau und ich bin ihr Mann für alle Zeit. Ich habe Dir als Preis Ci^d) (5) für Deine Tochter Mibtabja 5 Sekel nach königlichem Gewicht (gemeint find 5 Sekel perüfeher Währung im heutigen Wert von insgefamt 5,80 Mk.) gegeben. Du haft fie erhalten und bift befriedigt (6) dadurch. Nach diefer Notifizierung der rechtsgültig vollzogenen Ehe folgt Z 6 bis 16 eine Hufzählung derjenigen Gegenftände, welche Mibtabja als Mitgift von ihrem Vater erhält; ihr Wert wird mit 65 V2 Sekel (76,60 Mk.) beziffert-1) Sodann werden Z. 17 bis 22 a erbrechtliche Beftimmungen für den Fall einer kinderlofen Ehe gegeben. Huf fie folgen recht intereffante Rusführungen in Bezug auf eine Löfung der Ehe, welche mit Rückficht auf ihre Bedeutfamkeit wörtlich wiedergegeben werden follen: (22b) wenn morgen oder fpäter einmal Mibtabja in der Gemeinde auftritt und (23) erklärt: „Ich haffe meinen Mann fisbor", fo liegt ihr die Zahlung des Geldes des Haffes (gemeint ift die Zahlung des Scheidungsgeldes) ob; fie foll fieb an die (24) Wage fetten uud foll dem Rsbor 6V2 Sekel darwägen und alles, was fie eingebracht hat (ihre Mitgift), (25) darf fie mitfortnehmen, vom Rettig (?) bis zum Faden und gehen, wohin es ihr beliebt, (26) ohne Gericht, ohne Rechtsftreit. — Wenn morgen oder fpäter einmal flshor in der Gemeinde auftritt (27) und erklärt: „Ich haffe meine Frau Mibtabja" fo foll fein (für fie gezahlter Preis verloren gehen, und alles was fie hineingebracht hat, (28) darf fie wieder herausnehmen, vom Rettig (?) bis zum Faden, an einem Tage in einer Hand (dies bedeutet wohl „fofort") und kann gehen, (29) wohin es ihr beliebt ohne Gericht und Rechtsftreit. — Und wenn er (Rsbor) gegen Mibtabja auftritt, (30) fie aus feinem, fisbors Haufe zu verftoßen, fo foll er ihr von feinen Gütern und feinem Erwerb (31) 20 Keres (200 Sekel) zahlen und es foll für fie diefe Urkunde im Prozeß eintreten. Den Schluß der Urkunden bilden Klaufein, welche dem Mann ebenfalls gegen eine Vertragsftrafe von 20 Keres die Verpflichtung auferlegen, keine weitere Ehe einzugehen und feine Frau zu unterhalten. Betrachten wir zunächft die erften Zeilen: aus ihnen ergibt fich, daß bei der Eingehung der Ehe kaufred)tlicbe Elemente zutage treten. Die Braut Mibtabja fpielt eine völlig paffive Rolle; fie fchließt nicht felbft den Heirats» vertrag ab, fondern wird von ihrem Vater zur Ehe gegeben. Diefe Erfcheinung 1) Vgl. für diefen Teil der Urkunde Freund, Zur Gefcbicbte des Ehegüterrechts bei den Semiten, Wien 1909 S. 14 finm. 1 und die dort Zitierten; Lidzbarski, Ephemeris für femitifche Epigrapbik III, Gießen 1915 S. I29f.

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