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Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · 6 (1925) · p. Seite 30

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Journal
Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
Volume
6 (1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 30 (sequence 32)
Language
German
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30 Zur Forfcbungsmetbode auf dem Gebiet des biblifeben Recbts liebe Beziehungen wir einigermaßen unterrichtet find. So intereffant diefes Material jedoch in religions« und kulturgeschichtlicher, wie auch in linguiftifeber Beziehung ift, fo wenig bietet es vorläufig dem Recbtshiftoriker, felbft wenn man davon abliebt, daß es nur das Recht einer beftimmten eng begrenzten Epoche (etwa der Jabve 494/400 v. Chr.) zum Husdruck bringt, fomit nicht die Möglichkeit gewährt, eine Entwicklung in rechtlicher Beziehung wahrzunehmen. Zunächft rein quantitativ: es handelt fieb um nur etwa 40 Urkunden juriftifeben Inhalts, die teilweife derart fragmentarifch erhalten find, daß ihre Verwertung keinerlei Erfolg verfpriebt. Rbev nur dann find Urkunden geeignet, juriftifebe Tatbeftände und deren Regelungen zu erfchließen, d. h. das rechtliche Fühlen und Denken kennen zu lernen, wenn fie in größeren Mengen auftauchen, wenn fie für die einzelnen Recbtsgefcbäfte mehrere Beifpiele enthalten; nur dann ift eine fiebere Gewähr dafür vorhanden, daß nicht Ausnahmefälle zu gemeingültigen Rechtsfä^en ftatuiert werden. Handelt es fieb hingegen um ein fo geringes Material, wie bei den jüdifchen Papyri von Elepbantine, folmüffen Verallgemeinerungen vermieden und Hypothefen völlig fallen gelaffenfwerden. fiber felbft wenn die Urkunden einen Recbtsgedanken deutlich zutage treten laffen, ift derfelbe für das biblifche Recht nur mit äußerfter Vorficht zu verwerten. Wir finden nämlich in einer Reihe von Kontrakten ftereotype Wendungen, die aus anderen Rechtsfpracben entlehnt find. Genannt fei hier die häufig wiederkehrende Phrafe, xbi -p-i ab, „kein Prozeß- und Rechts» ftreit foll hierüber entfteben", eine Phrafe, der wir auf Schritt und Tritt im babylonifch-affyrifcben Vertragsformular begegnen, (tuaru denu dabäbu lassü) oder die Formel ^dn ab, „ich werde nicht fagen können", die aus der ägyptifeben Kontraktfprache ftammt (bn iwj rb dd) und für die Einführung eines Hnfpruchsverzid^ts Verwendung findet (vgl. Pritfcb a. a. O. Seite 14). Nun ift zwar zuzugeben, daß es fieb hierbei zunächft nur um ftiliftifche Äußerlichkeiten handelt; jedenfalls muß aber mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß auch fachliche Entlehnungen ftattgefunden haben. Bei einer jeden rechtlichen Erfcheinung, welche in den Elepbantine-Papyri hervortritt, ift daher die Frage gerechtfertigt, ob fie tatfächlich jüdifebes Recht wiederfpiegelt, wie es die Koloniften in ihrer Heimat gekannt haben, oder ob fie nicht fremdes Recht, ägyptifches, babylonifch-affyrifches oder perfifches zum Ausdruck bringt; mit anderen Worten, die Urkunden haben im Wefentlichen nur die Bedeutung, Ergebniffe zu beftätigen, die auf Grund biblifcher Rechtsquellen gewonnen werden, und die Ruswirkung abftrakter Rechtsnormen in der Praxis darzulegen. Wie Schwierig einerfeits die Feftftellung ift, welches Recht in einer Urkunde enthalten ift, wie vorfichtig andererfeits bei einer derartigen Unterfuchung vorgegangen werden muß, foll an einem Beifpiel erläutert werden; und zwar wählen wir hierfür den fogenannten Papyrus G von Hffuan (Sayce- Cowley G), der einen Ehevertrag aus dem Jahre 440 v. Chr. enthält und wohl als der bedeutfamfte juriftifebe Text unter den Elepbantine-Urkunden angefprochen werden kann.

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