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Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · 6 (1925) · p. Seite 28

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Journal
Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
Volume
6 (1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 28 (sequence 30)
Language
German
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28 Zur Forfcbungsmethode auf dem Gebiet des biblifcben Rechts älteres Recht reformieren will. Schließlich kommen die Beftimmungen desjenigen Teiles des Pentateuch in Betracht, der von der Wiffenfchaft als „Priefterkodex" bezeichnet wird und hauptfächlich die Bücher Levitikus und Numeri umfaßt. Neben diefen Gelegen find auch von dem Juriften die hiftorifchen Be* richte der Bibel und deren Sagenmaterial zu verwerten; letzteres insbefondere, weil es Recbtsverbältniffe erfchließen kann, welche dem täglichen Leben an« gehören und uns damit eine Handhabe gibt, die Auswirkung theoretifcher Grundlage in der Praxis kennen zu lernen. Wie wefentlich etwa die Pa° triarchen-Erzählungen der Genefis für die Betrachtung des biblifcben Familienrechts find, foll in der in Vorbereitung befindlichen Abhandlung des Verfaffers näher dargelegt werden. Daneben können diefe Texte zur Hufdeckung der Terminologie einzelner Rechtsinftitute beitragen — infofern kommt auch den ethifchen flusfprücben von Propheten und Dichtern eine Bedeutung zu, die naturgemäß in fonftiger Beziehung mit größerer Vorficht verwertet werden müffen1) — und damit eine Erkenntnisquelle von nicht gering anzufragendem Werte enthalten. Gerade mit Rückficht auf den fpärlichen Umfang des zur Verfügung ftebenden Materials find wir darauf angewiefen, auf die Husdrucks* weife der biblifcben Quellen ganz befonders unfer Augenmerk zu richten und möglicherweife aus der Etbymologie eines Wortes bedeutfame Schlüffe zu ziehen. Wie dies im Einzelnen gehandhabt werden foll, geht aus der fpäteren Schilderung, in welcher wir das Wefen der biblifcben Heiratsform behandeln, hervor. Allerdings wird man fich bei Benu^ung aller diefer Quellen vergegenwärtigen müffen, daß man nicht wahllos auf fie zurückgreifen darf. In erfter 1) Daß ihre Berücksichtigung von Nu^en fein kann, mag an einem Beifpiel erörtert werden. Die wesentlichste Beftimmung über die Ehescheidung ift in Deut. 24,1 f. enthalten, wonach eine Wiederholung der Ehe mit einer gefchiedenen und inzwifchen mit einem anderen Mann verheiratet gewefenen Frau verboten ift. In formeller Beziehung wird vorausgefefjt, daß die Ehefcheidung in der Weife Stattfindet, daß der Mann feiner Frau einen Scheidebrief (nm^D "ISO) ausftellt. Welche Bedeutung nun diefe Art der Publizität hatte, und ob eine Scheidung auch in formlofer Weife vorgenommen werden konnte, wird nicht angegeben. Hierauf gibt aber der Prophet in Jefaja Kapitel 50, 1 f. Antwort, wenn er das Recht und die Macht Gottes, IsraeUZion zu befreien, damit begründet, daß ein Scheidebrief nicht ausgeftellt worden fei, fodaß alfo vorausgesetzt wird, daß bei Vorliegen eines Scheidebriefes die Mutter Zion (bildlich ausgedrückt) eine neue Ehe hätte eingehen können und damit für fie die Möglichkeit entfallen wäre, zum erften Gatten zurück» zukehren. Diefer Text tut deutlich kund, daß der Scheidebrief eine Legitimation für die Eingehung einer neuen Ehe war, daneben aber, daß auch eine formlofe Scheidung durch bloße Verftoßung der Frau (hierauf dürfte auch die fiusdrucksweiSe 'dia und nb^ä bin* deuten) in Brauch geweSen war und möglicherweife im Laufe der Entwicklung in Fort* fall geraten ift, durch das Beftreben, leichtfinnige Ehescheidungen einzudämmen. Daß diefe Tendenz vorgelegen hat, beweift die Vorfchrift Deut. 24,1 f., welche eine Neuerung des Gesetzgebers enthält, wie vielleicht fchon die etwas merkwürdige Begründung in Vers 4 lehrt. Siehe in diefem Sinne auch Nowacks Handkommentar zum filten Teftament I 3, Göttingen 1900, S. 88.

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