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Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · 6 (1925) · p. Seite 27

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Journal
Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
Volume
6 (1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 27 (sequence 29)
Language
German
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Zur Forfdmngsmethode auf dem Gebiet des biblifchen Rechts 27 vertreten wollen.1) Hber nicht darauf kommt es an, wie eine Vorfdbrift ausgelegt worden ift, und was die fpäteren Gefchlechter aits ihr entnommen haben, vielmehr darauf, welchen Sinn diefer Vorfdbrift eine objektiv gerichtete Forfchung abgewinnt und wie fie zur Zeit ihrer Hbfaffung verftanden worden ift. Eine Betrachtung des biblifchen Rechts vom Standpunkt des Talmuds aus' ift methodifch ebenfo unzuläffig, wie etwa eine Betrachtung des XII-Tafeln-Rechts von der Perfpektive der Juftinianifchen Gefe^gebung oder gar von derjenigen des gemeinen römifchen Rechts aus, welche bis in das 19. Jahrhundert als das „fortentwickelte römifche Recht" in Geltung gewefen ift. Gegenüber diefer Stellungnahme kann die Behauptung nicht gehört werden, daß die talmudifchen Rechtsinftitute im Verhältnis zu denen der Bibel einen hohen Grad von Konfervativismus aufwiefen,2) worunter gemeint wird, daß die Entwicklung bis zur Zeit des Talmuds gradlinig verlaufen ift. Selbft wenn diefe Behauptung, die noch des Beweifes harrt, richtig fein follte, würde mit diefer Feftftellung nicht viel gewonnen fein. Denn auch die Kenntnis des Hbfchluffes einer Entwicklung verfemt nicht in die Lage, den Hnfang des gefchichtlichen Werdens zu erkennen, alfo diejenigen Rechtszuftände zu erfchließen, welche die Bibel als das ältefte jüdifebe Schriftwerk enthält. Eine derartige Erfchließung kann eben nur in der Weife erfolgen, daß zunäd^ft die älteren Quellen in der Reibenfolge ihrer Entftehungszeit Verwendung finden, und zwar derart, daß auftretende Widerfprüche fcharf herausgearbeitet werden, und mit ihrer Hilfe die Entwicklung feftgeftellt wird. Die fo fkizzierte Rufgabe eines Zurückgehens auf die älteften Rechtsquellen ift mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, vor allem deshalb, weil das zur Verfügung ftehende Material recht fpärlichen Umfangs ift. Für eine Unterfuchung kommen im Wefentlichen die im Pentateuch enthaltenen Gefetje in Betracht, die in bunter Reihenfolge Vorfchriften privatrechtlichen, strafrechtlichen, religiöfen und auch ethifeben Charakters aufweifen. Das ältefte diefer Gefetje, — diefer Husdruck foll ohne Präjudizierung gebraucht werden — ift dasjenige des fogenannten Bundesbucbes, welches in Exodus Kapitel 21 - 23 enthalten ift und aller Wahrfcheinlichkeit nach als eine Kodifizierung überlieferten Rechtes, vielleicht uralten Gewohnheitsrechtes aufzufaffen ift, daneben, wie in erhöhtem Maße die Gefe^esvorfchriften des Deuteronomium Kapitel 12 f., 1) Daß die fiufftellung eines Recbtsfa^es vielfach das Primäre und die Ableitung aus der Bibel erft eine fekundäre Erfcbeinung ift, könnte an einer Reibe von Beifpielen gezeigt werden, — vgl. etwa die Ausführungen über das Erbrecht des Ehemannes an dem Vermögen feiner Ehefrau in Baba Batra III, 2 — wird auch im Talmud Jerufcbalmi Schebiit 1, 1 zugeftanden -Dttö frnpftb Tvn'rrtö wtim anpttb Tioari) WM „wenn fie (die Weifen) es verboten haben, ftütjten fie fieb auf den Bibelvers, ebenfo wenn fie es erlaubt haben". 2) So etwa Neubauer, Beiträge zur Gefcbicbte des biblifch.talmudifchen Ebefcbließungs* rechts, MVAG. 1919 S. VI, deffen Werk ein bedeutender metbodologifcher Wert zukommt, wenn die Ergebniffe im Allgemeinen auch nicht zu billigen find.

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