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Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · 6 (1925) · p. Seite 26

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Journal
Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
Volume
6 (1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 26 (sequence 28)
Language
German
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IRI
…/2707513-2707526--217-2707785
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26 Zur Forfdmngsmetbodc auf dem Gebiet des biblifeben Recbts Zur Forfcbungsmetbode auf dem Gebiet des biblifeben Recbts. Von Martin David. Eine fyftematifcbe Bearbeitung des biblifeben Recbts, wie fie von dem Verfaffer im Huftrage der Hkademie vorgenommen wird, bedarf einer vorgängigen Rechenfcbaftslegung über die Metboden, die bei der Unterfuchung verwendet werden follen. Zwar ift der Verfaffer nicht der Einzige, audb nicht der Erfte, welcher ücf> mit diefer Materie befebäftigt, vielmehr find in den legten Jahrzehnten verfebiedene Unterfuchungen, weniger von juriftifcher, als von theologifcher und philologifcher Seite vorgenommen worden, die fich mit diefem oder jenem Gebiet befaffen, mitunter ift auch bei Behandlung anderer antiker Rechte auf einige Probleme vergleichsweife bingewiefen worden. Jedoch ift ein Teil diefer Literatur bei allem Nutjen, der durch die Bereitftellung des Quellenmaterials gewährt wird, nur mit befonderer Vorficht zu verwerten. Eine Reibe von Bearbeitungen, insbefondere folcher aus älteren Zeiten, trägt einen rein dogmatifchen Charakter und läßt eine hiftorifch-kritifche Würdigung der zur Verfügung ftehenden Quellen vermiffen, anderen Unterfuchungen fehlt eine Berückfichtigung des rechtsvergleichenden und rechtsgefchichtlichen Apparates, ohne welchen eine jede Darftellung lückenhaft bleiben muß. Bei der rechtsgefchichtlichen Gliederung des Stoffes feitens mehrerer Hutoren macht fich vor allem ftörend bemerkbar, daß fie das Recht, welches durch feine Bezeichnung auf Mofes als feinen Urheber zurückgeführt wird, als einheitliches, in fich abgefchloffenes Produkt betrachten, daß fie fich bemühen, etwa hervortretende Widerfprüche in Einklang miteinander zu bringen, ohne die Frage zu diskutieren, inwieweit derartige Widerfprüche auf eine verfebiedene Entftebungszeit der Quellen und damit auf eine Fortbildung des Rechts zurückgeführt werden können.1) In noch geringerem Maße wird auf die Entwicklung Rückficht genommen, wenn neben dem Recht der Bibel dasjenige des Talmuds behandelt wird. Ohne Bedenken werden in diefem Falle die Rechtsanfebauungen der Tannaim und Hmoräer, ja vielfach auch diejenigen der fpäteren Deziforen als natürliche Fortentwicklung des früheren Rechts betrachtet, ohne Bedenken legt man den Verhandlungsprotokollen aus den Schulen Paläftinas und Babylons, die in den beiden Talmuden ihren Niederfchlag gefunden haben, die Bedeutung einer authentifchen Interpretation bei. Nun geben zwar die rabbinifchen Rechtslehrer allgemein an, daß die von ihnen aufgeftellten Rechtsfätje im Einklang mit denen der Bibel ftänden, indem fie fich bemühen, diejenigen Hnfchauungen in fie hineinzudeuten, die fie felbft 1) Vgl. diefe richtige Problemftellung bei Weißmann, Talion und öffentliche Strafe im mofaifeben Recht; Feftfcbrift für Wach S. 5f; 9f.

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