Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 6 (1925)
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 15 (sequence 17)
- Language
- German
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Probleme der jüdifcb-fpanifcben Gefcbicbte 15 über den Denunzianten, die einen Juden bei Cbriften verleumdeten oder fonft irgendeiner Macht Anlaß zu Maßnahmen gegen Juden und Judentum gaben. Die königlichen Beamten waren angewiefen, Todesurteile gegen folche Denunzianten ohne jeden Verzug und ohne alle Rückficht auf Rechtsformen auszu* führen, obwohl der Angeber häufig genug gerade die Intereffen der Krone im Auge haben mochte. Derartige Prozeffe haben nicht feiten ftattgefunden. Sie beleuchteten auf das fütcbterlicbfte den Abgrund, auf dem das jüdifche öemeinwefen ruhte. Fiber auch bei anderen Gelegenheiten febreckte man nicht vor den äußerften Mitteln zurück, Die Häupter der mittelalterlichen Gemeinden in Südeuropa ftanden einem oft rohen und zügellofen Volk gegenüber und fahen nicht anders als die Führer der chriftiiehen Gefellfcbaft ihre heilige Hufgabe darin, das Volk mit rückfichtslofer Härte zur Erfüllung der religiöfen und fittlichen Gebote zu zwingen. Zuweilen ftand ein einzelner Eiferer auf und verfebaffte fich einen königlichen Auftrag, oder die Gemeinde fetjte Kommiffionen ein, „um die Sünden auszurotten und die Verbrechen zu beftrafen" — wie es in den Statuten gewöhnlich heißt. Mit diefer Unerbittlicbkeit hat man im 12. Jahrhundert die Karäer unterdrückt. — Die Verwaltung und Rechtspflege in den Gemeinden unterlag der Aufficht von königlichen Beamten. Die Könige felber griffen gern in die Verhältniffe der Gemeinden ein und fuebten für ihre Eigenart nicht immer nur aus fiskalifchem Intereffe Verftändnis zu gewinnen. Ais Beherrfcber einer ungläubigen Bevölkerungsmaffe garantierten fie diefer die Freiheit ihrer Religion und ihrer Rechtsordnungen, nahmen aber dann auch für fich die Jurisdiktion über religiöfe Verfehlungen in der Gemeinde in Hnfpruch. Ähnliche Prätentionen hatte die Kirche als Herrin der gläubigen wie der ungläubigen Seelen, und auf diefem Wege kam es zu feltfamen Zufammenftößen zwifchen weltlicher und kirchlicher Gerichtsbarkeit. Jedenfalls lernten ebriftliche und jüdifche Beamte und Talmudgelebrte auf dem Wege der Verwaltung und Recbtfprechung zufammen zu arbeiten; es entwickelte fich hier und da ein ähnliches Verhältnis, wie es fpäter aufgeklärte Beamte im Zeitalter des Abfolutismus in Deutfcbland und Öfterreich und wohl auch in Polen und Rußland zu den Juden hatten. Andererfeits machten fich die Juden mit dem herrfebenden Landesrecht vertraut, das überhaupt durch die tägliche Berührung auf allen Wegen in die jüdifche Juftiz und Verwaltung eindrang. Die Juden gewannen Verftändnis und Anerkennung für das ebriftliche Beamtentum, foweit es diefem Begriff gerecht wurde. Das traf freilich nicht häufig zu. Die Beamten oder andere mächtige Perfönlichkeiten fuebten oft die Gemeinden zu terrorifieren, namentlich die Wahlen zu beeinfluffen, und es fehlte nicht an jüdifeben Günftlingen, die fich mit Hilfe eines hochftehenden Gönners ein Gemeindeamt zu verfchaffen fuebten. Nicht immer die Beften leiteten die Gemeinde. In den aus dem 12. Jahrhundert flammenden jüdifeben Patrizierfamilien, die gewiffe Vorrechte in der Gemeinde befaßen, gab es unbändige Naturen, die tranken und fpielten, mit chriftiiehen und maurifdb'en Frauen Umgang hatten, die jüdifeben Gefe$e mißachteten, und