Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 6 (1925)
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 14 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 83% known words query
- IRI
…/2707513-2707526--205-2707773- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
u Probteme der jüdifd>»fpanifcben Gefdricbte den Gemeindebevollmächtigten und einigen angefebenen Männern, „die am königlichen Hof ein- und ausgeben/1 (Diefe entsprechen wohl den Schtadlanim des fpäteren polnifcb-jüdifeben Waad). Es wurde in erfter Linie befchloffen, den Gemeinden je nach ihrer Größe die Aufteilung von Lehrern und Rabbinern und die Errichtung von Jefchiwoth zur Pflicht zu machen. Die Kotten follten durch indirekte Huf lagen beftritten werden, über deren Überfchuß der Hofrabbiner entfebied. Ferner wurde die Wahl der Richter in den Gemeinden, die Hbhaltung periodifcher Gerichtstage und das Prozeßverfahren der lokalen jüdifeben Gerichte geregelt. Man fuebte den Begriff des Denunzianten zu beftimmen und die erlaubten Grenzen des Verhältniffes der Gemeindeverwaltung zu den chriftlichen Behörden feftzulegen. Es folgten Verordnungen über Steuerverteilung, und den ftbfcbluß der Statuten bildete eine umfangreiche Kleiderordnung. Ein moderner Kritiker hat die Mängel diefer Gefetjgebung hervorgehoben, die von den Zeitgenoffen als ein großer Fortfcbritt betrachtet wurde. Es gab keine Organe, die für die Ausführung der an fieb febr beilfamen Gefetje Sorge trugen - außer dem Hofrabbiner; deffen Stellung war aber wefentlicb durch feine Perfönlicbkeit beftimmt, und er konnte auch bei gutem Willen unmöglich die Fäden der Gemeindeverwaltung eines fo großen Landes dauernd in Händen behalten. Doch das find Schwächen, die z. T. jeder mittelalterlichen Verwaltung anhaften. Die Juden mußten befonders deshalb eine möglicbft große Unabhängigkeit der einzelnen Gemeinden wünfeben, weil mit jeder Konzentration die Gefahr des Mißbraucbs verbunden war. Wenn man die Gemeindeverwaltung im einzelnen fcbildern wollte, fo würde man damit einen Beitrag zur mittelalterlichen Stadtgefchicbte liefern. Die Gemeinde war entfprechend ihrer räumlichen Lage häufig ein in fich ab« gefchloffener Wirtfchaftskörper. Sie befaß einen eigenen Markt, eigene Marktpolizei, konnte bis zu einem gewiffen Grade felbftändige Lebensmittelpolitik treiben- Straßenreinigung und Bauwefen wurden zuweilen durch Vorfcbriften der Gemeinde geregelt. Die Wahlen der Beamten, die Erbebung und Verwaltung der Steuern erfolgte zum großen Teil in den von der Stadt geübten Formen. Unter den durch die Jahrhunderte forgfältig aufbewahrten Privilegien der Gemeinden waren die koftbarften diejenigen, welche ihnen die Jurisdiktion nach jüdifebem Recht und durch felbftgewählte Richter zufprachen und den königlichen Beamten die unbedingte Ausführung der jüdifeben Gerichtsurteile anbefahlen. Diefe konnten auf Bann, Geldftrafen, Landesverweisung, Körperverftümmelung und Tod lauten. Ähnliche Privilegien haben die Juden in Spanien febon unter Herrfcbaft der Araber befeffen. Ihre Spuren finden fich aber auch im übrigen Europa bis an die Schwelle der Neuzeit, und ihre Urfprünge reichen bis in das ausgebende Altertum zurück. Nirgends freilich ift die jüdifebe Kriminalgerichtsbarkeit der Diafpora, die mehr als eine Waffe der Notwehr denn als Rechtsmittel betrachtet wurde, fo dem Charakter der Legitimität nabegekommen wie in Spanien. Sie trat befonders in Kraft gegen-