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Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · 6 (1925) · p. Seite 13

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Journal
Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
Volume
6 (1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 13 (sequence 15)
Language
German
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IRI
…/2707513-2707526--204-2707772
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Probleme der jüdifcfafpanifcben Gefchidrte 13 Gemeindeftatut von 1432 bat er befonders für die Sicberftellung der Rechtspflege zu forgen, da, wo die Mitglieder einer Gemeinde ficb über die Wahl der Richter nicht einigen können, einzugreifen und mit ihrer Zuftimmung einen Richter zu ernennen. Er ift die letzte fippellationsinftanz und entfcheidet über Todesurteile gegen Denunzianten. Er leitet die Verteilung der Steuerfummen auf die einzelnen Gemeinden und hat bei Befcbwerden auch in die inneren Steuerverbältniffe der Gemeinden einzugreifen. Ähnlich war die Rolle des Oberrabbinats in Portugal. Zu einem „Hmt" in modernem Sinne ift es nirgends geworden. Mit größerem Recht und auch faft im Sinne der Zeitgenoffen könnte der fpanifche „Raw" als Nachfolger des orientalifchen Refch galutha betrachtet werden, fiber die Autonomie der Gemeinden war zu groß, um eine dauernde Konzentration der Macht in den Händen einer Familie oder einzelner Perfönlicbkeiten zu dulden. Ein organifcber Zufammenbang der Gemeinden war durch das gemeinfame Oberhaupt nicht gegeben, Rber es hat nicht an Tendenzen zur Schaffung einer größeren Gemeindeorganifation von innen heraus gefehlt; fie find nur während des Mittelalters nicht zum Hbfchluß gelangt. Wohl waren die Gemeinden kleinerer Städte der Hauptgemeinde in Dingen der Steuerverteilung, zuweilen auch der Rechtspflege und Verwaltung untergeordnet. Aber die Regelung diefer Verbältniffe war häufig mehr eine Frage der Macht als der geordneten Organifation. Wenn die Vertreter der Gemeinden zum Zwecke der Steuerrepartition an den königlichen Hof berufen wurden, nahm man die Gelegenheit war, Befchlüffe zur Ordnung der gemeinfamen Intereffen zu faffen. In Hragonien haben die Gemeinden der einzelnen Länder (firagon, Catalonien, Valencia und Mallorca) auch gelegentlich aus eigenem Antrieb gemeinfame Tagungen veranftaltet. Im Jahre 1354 fuchte man, unter dem Eindruck der 1348 erlittenen Verfolgungen, die engeren politifchen Grenzen zu überbrücken und, vielleicht nach Hrt der Cortes* Delegationen, einen ftändigen fiusfcbuß von fecbs Deputierten der Gemeinden des ganzen Staates zu fchaffen. Diefer fiusfcfouß follte dem Papft, dem König und den Cortes Vorfcbläge zur Verhütung von Verfolgungen unterbreiten und überhaupt die Intereffen der Juden gegenüber den Behörden vertreten. Man befcbloß, ficb gegenfeitig bei Verfolgungen zu unterftütjen und gemeinfam gegen die Denunzianten vorzugehen. Für die Zwecke des Bundes follten mit Hilfe der Regierung von den Mitgliedern Steuern erhoben werden. Es fcheint jedoch, daß diefelben biftorifcb-politifcben Motive, die eine Verfcbmelzung der aragonifchen Monarchie verhinderten, auch dem gemeinfamen Bund der Juden der vier Länder hemmend im Wege ftanden. In Kaftilien haben häufigere, wenn auch keineswegs regelmäßige Gemeinde* tagungen ftattgefunden, auf denen für fämtliche Gemeinden des Reichs gültige Befchlüffe gefaßt wurden. Solcher Hrt find die in bebräifch-fpanifcher Sprache abgefaßten Protokolle der Verfammlung von 1432, die vom Rab de la corte Don Abraham Benveniste nach Valladolid, an den Tagungsort der Cortes einberufen wurden. Die Verfammlung fetjte ficb zufammen aus Talmide Cbachamim,

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