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Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums · 1925-01-01 · 6 (1925) · p. Seite 12

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Journal
Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
Volume
6 (1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 12 (sequence 14)
Language
German
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IRI
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12 Probleme der jüdifcb»fpanifcben Gefcbicbte III. Die jüdifcbe Gemeinde. Während des 10.-12. Jahrhunderts hatte fich die jüdifcbe Gemeinde, fowohl im vorderen Orient wie im Occident, im Zufammenhang mit dem Hufblühen ftädtifchen Lebens endgültig zu einer felbftändigen religiös-politifchen Körperfchaft, ähnlich der mittelalterlichen Stadt, entwickelt. Ihre Verfaffung geftaltete üch weiter von innen heraus, aber in ftarker Anlehnung an die In« ftitutionen der Unweit. Immer ftärker macht üch feit dem 13. Jahrhundert der Einfluß der Stadtverfaffung geltend. Die jüdifcbe Gemeinde in Barcelona wurde z. B. zur Zeit ihrer Blüte von vier Sekretären und einem Rat der Dreißig verwaltet, Organe, die den Konfuln und dem Rat der Hundert in der Stadt entfpracben. Aber die Gemeinde wurde vom Religionsgefet* beberrfcbt. Ihre Richterkollegien, die, aus allen Kreifen der Bevölkerung gewählt, nicht immer im Vollbefitj der talmudifchen Gelehrfamkeit waren, holten fich juriftifcben Rat von den talmudifchen Gelehrten des Ortes oder einer führenden Gemeinde. Ohne Rat des Rabbiners und feiner Jefcbiwa wurde kein febwieriges Urteil gefallt, kein wichtiger Gemeindebefcbluß gefaßt. Der Rabbiner befaß keine fefte Stellung innerhalb der Gemeindeverfaffung. Gerade die größten Ziutori« täten, wie R. Salomo b. fidret in Barcelona und R. fifeber in Toledo febeinen Wert darauf gelegt zu haben, üch in der Stille der Leitung ihrer Jefcbiwa zu widmen. Nur zögernd gehorchten fie, wenn fie von der Regierung den Huf« trag erhielten, einen Prozeß zu entfebeiden. Ihr moralifeber und faktifeber Einfluß machte fich vor allem geltend durch die zahllofen Recbtsbefcbeide, die fie jüdifeben und ebriftlicben Richtern und den Inhabern der Gemeindeverwal* tung erteilten. Daneben verfuebten häufig mächtige Perfönlicbkeiten mit Hilfe des Hofes das Hmt eines Oberrichters (Raw) in einer Gemeinde oder einem größeren Bezirk in Hnfprucb zu nehmen, aber fie wurden von den Juden nicht anerkannt und zuweilen als öffentliche Schädlinge verfolgt. Erft gegen Ende des 14. Jahrhunderts unterwarfen fich die aragonifchen Gemeinden der Autorität des Oberricbters Chasdai Crescas, der fowohl durch feine foziale Stellung und feinen Einfluß am Hofe wie durch feine univerfelle geiftige Bedeutung der gegebene Führer der Juden im religiöfen Leben, in Rechtspflege und Ver« waltung war. In Kaftilien wurde das Hmt des Hofrabbiners (rab de la corte) regelmäßiger befe^t und fiel daher auch häufiger in die Hände von Unwürdigen. Meift wurde hier und in Portugal die Würde dem reiebften und mäcbtigften Mann, dem Scbatjmeifter des Königs oder dem Generalfteuerpäcbter, übertragen, der fich freilich häufig mit Recht des Rufes talmudifcber Gelehrfamkeit erfreute. Im allgemeinen aber war der Oberrabbiner nicht der religiöfe Führer feiner Glaubensgenoffen, fondern er hatte - ähnlich dem Scbtadlan der fpäteren afebkenafifeben Gemeinde, nur mit einer viel größeren Macht ausgeftattet - die Oberaufficbt über die Verwaltung der Gemeinden und vertrat ihre Intereffen gegenüber den ebriftlicben Autoritäten. Nach dem erhaltenen kaftilifcben

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