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Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums · 1922-01-01 · 3 (1922) · p. Seite 18

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Journal
Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
Volume
3 (1922)
Date
1922-01-01
Page
Seite 18 (sequence 18)
Language
German
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IRI
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18 Der Staat des Großen Kurfürsten und die Juden Gerichten eximiert und werden in Kriminalfällen, bei Streitigkeiten mit Christen, in Berlin vom Kammergericht, in den Territorien vom Gericht der Provinzialregierungen abgeurteilt. In die inneren Angelegenheiten der Juden mischte sich damals der Staat noch nicht. So sehr auch Friedrich Wilhelm schon durchdrungen war von der römisch - rechtlichen Theorie der unbedingten Staatsaufsicht über alle Kreise, so hatte er sich doch während seiner ganzen Regierung damit abfinden müssen, den Ständen und Korporationen nur die politischen Rechte der Staatsgewalt zu entreißen. Die sozialen Organisationen und Ordnungen, die ständischen Gliederungen als solche hatte er noch nicht angegriffen. Er hatte im allgemeinen den Städten das Recht der selbständigen Regelung ihrer Kommunalverhältnisse weiterhin gelassen, dem Magistrat die Ausübung der Jurisdiktion, den Zünften ihre Verwaltung, den Gutsherrn auf dem Lande die patrimoniale Gerichtsbarkeit. Der große Unterschied zwischen Adel und Bürgerstand, zwischen Städter und Bauer, zwischen Patrizier und Plebejer, der sich schon äußerlich durch Kleidung und Schmuck dokumentierte, blieb nach wie vor bestehen. So tastete man auch die weitgehende Selbständigkeit der jüdischen Gemeinde noch nicht an. Man wahrte die Neigung des Mittelalters, die sozialen Kreise auch juristisch zu trennen, und Personen desselben Standes und derselben rechtlichen Stellung eine besondere korporative Verfassung zu geben. Als genossenschaftlich geeinte Gesamtheit blieb die jüdische Gemeinde im Besitz der Selbstverwaltung, der eigenen Gerichtsbarkeit bei Streitigkeiten der Juden untereinander, eines eigenen Unterrichtswesens und eines eigenen Gemeindevermögens. Sie behielt das Recht, ihre Vorsteher und Rabbiner selbst zu wählen, ihre religiösen Angelegenheiten, den Gottesdienst, Ehe- und Vormundschaftswesen zu leiten. Erst unter dem Nachfolger des Großen Kurfürsten wurde dies anders. Es liegt aber nicht im Rahmen dieser Arbeit, auch noch die Judenpolitik Friedrich I. darzustellen. Die Publikation wird sie im einzelnen bringen. Es verliert sich auch jetzt der große Zug, der die Politik Friedrich Wilhelms charakterisiert. Der schwachen, unsicheren äußerlichen Natur des ersten preußischen Königs entsprach seine schwächliche, unstete, kleinliche Diplomatie. Zwar wurden die Reformen weiter geführt, die Provinzen enger dem Staate verbunden, in der Verwaltung manches Große erreicht, die Behördenorganisation geregelt. Aber die üppige Hofhaltung, die versuchte, Versailles nach Deutschland zu verpflanzen, die vielen Kriege, die Bauten, der Gewinn der Königskrone verschlangen ungeheuere Summen, so daß man als wichtigsten Staatszweck das Aufspüren neuer Steuerquellen gleichsam hypostasierte. Es ist nur interessant zu verfolgen, wie das fiskalische Interesse, das der Staat nun an den Juden hat, ihn gleichsam zwingt, die jüdischen Gemeinden sich enger anzuschließen als bisher. Denn um die furchtbaren Abgaben von ihnen zu erpressen, mußte man dazu übergehen, ihre Zahl ständig zu vergrößern, sie zu beaufsichtigen und zu kontrollieren. Um sich ihrer

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