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Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums · 1922-01-01 · 3 (1922) · p. Seite 17

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Journal
Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
Volume
3 (1922)
Date
1922-01-01
Page
Seite 17 (sequence 17)
Language
German
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Der Staat des Großen Kurfürsten und die Juden 17 die ihm den Preis für seine Erzeugnisse vorschrieben, dagegen für die eigenen Waren verlangten, was ihnen gut dünkte. Gerade hier in Pommern füllte, wie früher der schottische, jetzt der jüdische Händler eine Lücke in dem ungesunden Wirtschaftsleben des Landes aus. Er führte den Adligen und Bauern Waren ins Haus, verkaufte sie ihm billiger als der Städter, enthob die Landleute der Mühe, jedesmal nach der Stadt zu fahren, um dort ihre Einkäufe zu machen, er bezahlte ihnen dazu für ihre Rohstoffe mehr Geld und setzte diese in der Fremde für sie um. Aus diesen Gründen hatte sich auch die Ritterschaft Pommerns stets eifrig für die Juden verwandt, sobald ein schärferer Wind gegen sie wehte, und den Vorteil ihres Handelns hervorgehoben, der ein notwendiger Regulator der übermütigen Preispolitik der Städte für sie war. Nun aber, da mit der Einführung der Accise der Handel auf dem Lande sich der Besteuerung entzog, und die kurfürstliche Kasse dadurch Schaden erlitt, predigten auch die feurigsten Eingaben der pommerschen Ritterschaft zugunsten des jüdischen Handels bei den Männern von Berlin nur tauben Ohren. Die Vorkauferet und Aushökerei wurde strenge untersagt, der Handel auf dem Lande beschränkt, die fremden Händler und Hausierer aus dem Herzogtum verwiesen.-- Es würde hier zu v/eit führen, auch noch die Judenpolitik des Kurfürsten in den übrigen Provinzen und in der Kurmark darzulegen. Sie ist entsprechend dem territorialen Typ des Staates, den alle zentralistischen Tendenzen jener Zeit doch nicht ganz überwanden, in jedem Gebiete verschieden und abhängig von örtlichen Zuständen und lokalen Ereignissen. Dieser Übergangscharakter des damaligen Staates, der an der Grenze steht zwischen Mittelalter und Neuen Zeit, spiegelt sich aucl in der jüdischen Verfassung wieder. Sicherlich hat der Grosse Kurfürst noch nicht an eine eigentliche Eingliederung der Juden in den preußischen Staats\erband gedacht Das Aufnahmeedikt von 1671 gewährt ihnen den Aufenthalt in der Mark nur für 20 Jahre. Dementsprechend ist auch ihre Verfassung wenig geordnet, wie ja auch das ganze Beamtenwesen jener reformfreudigen Zeit noch ein vielfach verworrenes Bild zeigt, die Kompetenzen der einzelnen Behörden unklar durcheinander gehen. Während die Judensachen vom 14. Departement des Geheimen Rates ressortieren, unterstehen die Juden Berlins dem dortigen Hausvogt, einer Art von Polizeichef, in den anderen Städten z. T. dem Magistrat, in den Provinzen wieder den Regierungen, meist aber einem kurfürstlichen Beamten oder nur einem Mitglied der Provinzialverwaltung, wie in Ostpreußen z. B. eine Zeitlang dem Oberzolldirektor, in Minden dem Regierungsrat und Drosten, später dem Vizekanzler. Alle Angelegenheiten, die sich auf den Handel der Juden, ihre Abgaben und Zölle beziehen, sind den Amtskammern unterstellt, jenen Behörden, die die Domänen-, Münz-, Zoll-, Lizent-, Salz-, Post-, Bergwerks- und Hüttensachen, wie die Schiffahrts- und Kommerziensachen verwalteten. Überall aber sind sie, entsprechend ihrer Sonderstellung, ähnlich den Hugenotten, von den ordentlichen 2

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