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Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums · 1922-01-01 · 3 (1922) · p. Seite 10

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Journal
Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
Volume
3 (1922)
Date
1922-01-01
Page
Seite 10 (sequence 10)
Language
German
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IRI
…/2707513-2707518--098-2707662
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10 Der Staat des Großen Kurfürsten und die Juden politische Rechte der Stadt* Wenn er dem judenreinen Memel die Aufnahme des reichen und unternehmenden holländischen Kommissionärs Moses Jacobsons aufnötigt, so beabsichtigt er freilich, seine Zolleinnahmen bedeutend zu vermehren. Er demütigt aber durch dieses Vorgehen auch den trotzigen und hartnäckigen Sinn der Ostpreußen, die seine Politik mit allen Mitteln, selbst durch Verrat, offen und heimlich bekämpften. In gleicher Linie steht sein Bestreben, in allen Provinzen die Aufsicht über die Juden, ihren Handel und Wandel, ihre Ansiedlung und Vergleitung wie die Receptur der Gelder den ständischen Beamten zu entziehen und sie entweder einem ihm ergebenen, reichen Juden, wie Israel Aaron, Bernd Levi und den Gumperts, öfter aber noch den neu errichteten Amtskammern und Kommissarien zu unterstellen, d. h. jenen Behörden, die dazu bestimmt waren, die gesamte Steuer- und Finanzverwaltung der Ritterschaft und den Städten zu entreiß an. Auch als er sich 1669 bei der bekannten Zerstörung der Halberstädter Synagoge durch die dortigen Stände energisch auf die Seite der Juden stellte und jene hart bestrafte, so dokumentiert dieser Vorgang nicht allein die Milde eines toleranten Fürsten gegenüber verfolgten Untertanen. Es ist vielmehr im tiefsten Grunde der Ausdruck des fundamentalen Gegensatzes, der jene Zeit beherrscht, des Gegensatzes zwischen Provinz und Gesamtstaat, zwischen lokaler, landschaftlicher oder städtischer Politik und staatlich nationaler, zwischen dem Autonomiebestreben der Stände und dem absoluten Machtstreben des Herrschers. Diese Machtpolitik Friedrich Wilhelms ist eng verbunden mit einer kühnen und großzügigen Wirtschaftspolitik. Denn die Steuern für das neue Heer und die neuen Beamten sind nur aufzubringen, wenn Handel und Wandel blühen, wenn Industrie und Verkehr gehoben sind. So geht Hand in Hand mit der Gründung des stehenden Heeres und der neuen Behörden eine von oben geleitete systematische Handels-, Manufaktur- und Gewerbepolitik. Auch hier besteht — wenigstens lassen die noch schüchternen Anfange es erkennen — der Grundsatz, mit der mittelalterlichen Gebundenheit enger zünftlerischer Formen zu brechen und die Provinzen, wie durch Heer und Beamten, durch gemeinsame Wirtschaft zu umklammern. Denn noch war die Stadt vom Lande, die Provinz von der Provinz wirtschaftlich völlig getrennt. Noch war jede Stadt mit ihrem Markt-, Zoll- und Meilenrecht, mit ihrem Straßenzwang- und Stapelrecht, mit ihrer Wochenmarkts- und Vorkaufsgesetzgebung, mit ihren Jahrmarkts- und Maßordnungen eine „privilegierte Genossenschaft", die die Nachbarschaft zwang, ihr alle Rohprodukte zuzuführen und bei ihr einzukaufen, die die Kaufmannschaft des Adels, der Hausierer, der Fremden unterband und durch städtische Aus- und Einfuhrverbote in kurzsichtigem Lokalpatriotismus jedem freieren Verkehr hemmend entgegenwirkte. Ihr Grundsatz war die „Verhinderung des Monopoliums und des Polypoliums, d. h. die städtische Konkurrenzregulierung".

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