Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 3 (1922)
- Date
- 1922-01-01
- Page
- Seite 9 (sequence 9)
- Language
- German
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Der Staat des Großen Kurfürsten und die Juden 9 Dazu kommt noch ein zweites. Anfangs war der Kurfürst fast allein angewiesen auf den Ertrag seiner Domänen und Forsten, der Zölle und der Regalien- Die Juden aber waren seit dem Mittelalter ein fürstliches Regal geworden, wie das Post-, das Zoll-, das Bergwerks- und das Münzregal, d. h, der Kurfürst hatte allein das Recht, das Schutzgeld der Juden, die Heirais-, Erbschafts-, Gerichtsgelder von ihnen zu verlangen und zu verbrauchen. Er hat freilich dieses Recht nie ausgenützt und während seiner Regierung nur acht Reichstaler jährliches Schutzgeld für die Person von ihnen gefordert. Wichtiger war das psychologische Moment. Der Kurfürst konnte diese Gelder erheben ohne Zustimmung seiner Stände. Denn jede Geldbewilligung, besonders wenn es sich um Ausgaben für Heer und Festungen handelte, erlangte er bis gegen Ende seiner Regierung erst nach dramatischen Kämpfen und nur gegen Gewährung von Konzessionen, die zum Beispiel dem märkischen Adel und den Städten die ganze Summe der Lokalverwaltung und Kommunalverwaltimg in die Hand spielte* So waren für Friedrich Wilhelm die Juden eine wichtige Steuerquelle, die ihm völlig zur Verfügung stand. Sie waren ein Element, das nur von ihm abhängig war, das außerhalb der fest umschriebenen Kreise lebte, und auf das er sich deshalb stützen konnte, wie er sich auf alle die nicht privilegierten Klassen des Landes, auf die Beamten und die Offiziere, die Pastoren und die Industriellen stützte. Gleichzeitig aber werden sie für ihn, man kann dies an Hand der Akten deutlich verfolgen, ein wichtiges Werkzeug seiner zentralistisch-absoluten Politik. Denn das eben erwähnte Recht des Judengeleits hatten in der Mark wie in fast allen andern Staaten gleich andern Hoheitsrechten die Stände für sich beansprucht. Sie hatten, zumeist in den großen Städten, dieses Recht dazu benützt, den lästigen, jüdischen Konkurrenten aus ihrem Gebiet zu vertreiben. Wenn nun Friedrich Wilhelm allem Widerstand, allen leidenschaftlichen Wünschen seiner Stände zum Trotz die aus Österreich vertriebenen Juden in der Mark Brandenburg aufnimmt und ihnen weitgehende Privilegien erteilt, so stabilisiert er durch diesen Vorgang den Ständen gegenüber rücksichtslos seine Souveränität. Wenn er dem Domkapitel zu Halberstadt, dem mächtigsten und einflußreichsten Stand des Fürstbistums, der am längsten der Einverleibung in den Kurstaat sich widersetzt hatte, die Gerichtsbarkeit über die auf der Domfreiheit wohnenden Juden nimmt, so beweist er ihnen damit unerbittlich, daß er der Herr, sie nur die Untertanen sind. Wenn er dem Magistrat der Stadt Minden, der früher unter der Herrschaft der Bischöfe eine ziemlich große Selbständigkeit in Rechtsprechung und Verwaltung besessen hatte und seine Freiheit, wie in goldenen Buchstaben auf dem Rathause zu Minden stand, auch zu wahren fest entschlossen war, das Recht des Judengeleits entzieht, so bedeutet dies einen bewußten Eingriff in alte