Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 2 (1921)
- Date
- 1921-01-01
- Page
- Seite 25 (sequence 25)
- Language
- German
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Gemeinde und Landjudenschaft 25 merkwürdigste Erscheinung ist jedoch die jedes dritte Jahr an einem in der Mitte des Landes gelegenen Ort stattfindenden Versammlung (Waad, Assefa). Dieser „Judenlandtag", wie er wohl auch im Zeitalter der Aufklärung genannt wird, ist nicht ohne weiteres auf eine Linie zu stellen mit den Deputierten- Versammlungen größerer Gemeinde-Verbände oder den ständischen Landtagen des zeitgenössischen Territorialstaates. Denn er setzt sich nicht zusammen aus den Vertretern der Ortsgemeinden, die sich meist später als die Landgemeinde konstituieren und überhaupt zum geringsten Teil eine wirkliche Autonomie erlangen, sondern aus den Häuptern eines jeden steueraahlenden Hausstandes, wozu auch die Witwen gerechnet werden. Sie sind alle schon im Interesse der Steuerveranlagung, die auf persönlichen Verhandlungen mit dem Steuerzahler beruhen, zum Erscheinen genötigt oder gezwungen. Aber der Landtag vollzieht auch die Wahl des Vorstandes und der Beamten — auch mit dem Rabbiner wird von drei zu drei Jahren ein neuer Kontrakt geschlossen — und faßt wichtige Beschlüsse, die sowohl die innere Verwaltung und das Einzelleben wie auch die Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen nach außen berühren. So hat die Einfachheit der Verhältnisse einen politischen Körper geschaffen, von dem ein oberflächlicher Beurteiler aussagen würde, daß er aus dem Rahmen seiner Zeit herauswachse. Aber in Wirklichkeit kann hier von einer demokratischen Institution nicht die Rede sein. Die Steuerverwaltung erfolgt nach einem durchaus zeitgemäßen System, das die reicheren Gemeindemitglieder nicht im entferntesten nach ihren Kräften heranzieht; sind doch die wirtschaftlichen Verhältnisse der vom Viehschlachten und Trödel lebenden Landjuden so ärmlich, daß der reiche Schtadlan mit seinem Handel von Weltruf oft imstande wäre, die Steuern der ganzen Gemeinde allein zu tragen. Die Verhandlungen auf dem Landtage vollends muß man sich in älteren Zeiten so formlos wie möglich denken; bezeichnenderweise werden erst in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts regelrechte Abstimmungen notiert. Auch konnte es vorkommen, daß die Vorsteher eine ganze Reihe von Sessionen überhaupt nicht beriefen, bis die Regierung eingriff. Im wesentlichen hatte das System in älteren Zeiten ein vorwiegend patriarchalisches Gepräge, um im Laufe des 18. Jahrhunderts unter dem Druck der staatlichen Kontrolle und der allgemeinen Zeitrichtung folgend einen demokratischen Zug anzunehmen. In einzelnen Landgemeinden hat sich überhaupt erst in der letzten Periode ein Landtag gebildet, in anderen kam er niemals zustande. Dies war besonders dort der Fall, wo sich bald eine oder mehrere starke Ortsgemeinden entwickelten und die Landjuden in ihren Schatten nahmen, oder infolge der politischen Zerklüftung des Landes eine vollkommene Verschmelzung der unter den verschiedenen Standesherrschaften wohnenden Juden nicht erfolgen konnte. Dann lag die Leitung in den Händen der Vorsteher und durch das Los bestimmter Ausschüsse, die von Zeit zu Zeit gemeinsame Beratungen abhielten. Zuweilen erwarben sich auch einzelne städtische Gemeinden