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Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums · 1921-01-01 · 2 (1921) · p. Seite 24

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Journal
Korrespondenzblatt des Vereins zur Gründung und Erhaltung einer Akademie für die Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1921)
Date
1921-01-01
Page
Seite 24 (sequence 24)
Language
German
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…/2707513-2707516--072-2707635
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24 Gemeinde und Landjudenschaft Zwangssystem hinein. Aber in ursprünglicher Kraft macht sich auch hier das alte Verlangen der Juden nach eigener Verwaltung und unabhängiger Gerichtsbarkeit geltend. Sie sind es, welche die Initiative bei der Entstehung der genieinsamen Organisation ergreifen, und denen die Ausbildung ihrer Formen zu verdanken ist; dem Staat bleibt nur die Aufgabe, dieselben anzuerkennen und zu kontrollieren. Aus dem Vielerlei der Verfassungsformen dieser Landgemeinde mag hier der einfachste Typus geschildert werden, wie er vorwiegend in Norddeutschland, besonders auch im Herzogtum Kleve anzutreffen ist. An* der Spitze des „Landes^ stehen wieder wie früher die Parnassim, jetzt ergänzt durch eine Anzahl Tobim (oder Tuwim), gewöhnlich im Verhältnis von 3 : 4, und neben ihnen die Steuererheber (Gobim). Zuweilen sind sie Vertreter bestimmter, durch die allgemeine Verwaltungstechnik gegebener Kreise, aber meistens betraute man doch die kapitalkräftigsten Gemeindemitglieder mit dem Amt und sorgte dafür, daß sich am Sitze der Landesregierung oder in ihrer Nähe immer ein aktionsfähiger Ausschuß befand. Die charakteristische Erscheinung dieser kleinen Republik war der Land-Schtadlan, so benannt mit einem Titel, der in größeren Gemeinden eigentlich dem bestallten Syndikus zukam; aber auf dem Lande war er Hoffaktor und Vater der Gemeinde zugleich, erhob die Steuern, verwaltete die Kasse, deren Lücken er nötigenfalls auszufüllen hatte, und „trat in die Bresche", wenn irgend ein Verhängnis die Gesamtheit oder die einzelnen bedrohte. Zuweilen haftete diesen Persönlichkeiten ein autokratischer Zug an, wie es ihnen andererseits nicht an Opposition fehlte und man ihre Befugnisse verfassungsmäßig festzulegen suchte; doch ließen sie sich einen wirklichen Mißbrauch ihrer Stellung, an den moralischen Begriffen der Zeit gemessen, selten zu Schulden kommen. Im 17. Jahrhundert haben sie sich namentlich um die Schaffung neuer Wohnstätten für die Juden, um die Aufhebung drückender Bestimmungen, um jüdische Frömmigkeit und Gelehrsamkeit verdient gemacht; im 18. Jahrhundert begannen Titel und Amt allmählich zurückzutreten. Nicht minder einflußreich war das Amt des Rabbiners, der die religiösen Institutionen überwachte und die Gerichtsbarkeit ausübte. Zu diesem Zweck war er in manchen Territorien verpflichtet, in gewissen Abständen das Land zu bereisen und auf den Hauptmärkten zu erscheinen. Im Prinzip war er an allen Verwaltungsmaßnahmen beteiligt. Wo es die Gunst eines Mäcens ermöglichte, hielt er eine Jeschiba. So elend sein Gehalt war, mußten sich manche Territorien doch häufig mit dem zeitweiligen Besuch eines benachbarten Rabbiners begnügen. Das Ansehen des Rabbiners im Lande war groß, aber trotzdem man seine Verwandtschaft mit den Parnassim statutenmäßig auszuschließen suchte, so wurden doch auch oft Klagen über seine Abhängigkeit von diesen laut. Nennt man noch den Landschreiber und den Landboten, der die Kundgebungen des Vorstandes in den Städten und Dörfern auszurufen und anfangs auch die Steuern einzutreiben hatte, so sind Hierarchie und Beamtenkreis des Gemeinwesens erschöpft. Seine

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